Object : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Gemeindefinanzwesen  vernachlässigt,  und  die  Praxis  mühte  sich  in
Reformen  der  Staatsbesteuerung  ab.  Erst  in  jüngster  Zeit  beginnt
man,  den  Problemen  der  Kommunalbesteuerung  ein  erhöhtes  Interesse
zuzuwenden.  Hat  doch  die  Staatsbesteuerung  da,  wo  sie  auf  eine
moderne,  elastische  Grundlage  gestellt  wurde,  der  Kommunalbesteuerung
den  Boden  für  Reformen  geebnet.  Und  der  rasch  wachsende  Gemeindebedarf ­
  bringt  die  Reformbewegung  in  Eluß  und  macht  das
kommunale  Steuerproblem  akut.
So  erklärt  sich,  daß  gerade  in  Deutschland,  wo  die  allgemeine ­
  Einkommensteuer  als  die  vollendetste  Form  der  persönlichen
Besteuerung  zuerst  ihren  Siegeszug  antrat,  eine  Aera  der  Gemeindesteuerreformen ­
  mit  starkem  Impulse  einsetzt.  Wo  aber  das  Problem
der  Staatsbesteuerung,  wie  in  Frankreich,  noch  einer  befriedigenden
Lösung  harrt,  da  verblaßt  das  Problem  der  Kommunalbesteuerung  in
seiner  Bedeutung.  In  Italien  aber  steht  die  Kommunalsteuerfrage
im  Vordergründe  der  Reformbewegung:  hat  man  doch  hier  schon  in
den  1860  er  Jahren  der  direkten  Staatsbesteuerung  in  ihrem  wichtigsten
Teile  mit  der  Einführung  der  sog.  imposta  di  ricchezza  mobile  eine
im  wesentlichen  moderne  (subjektive)  und  entwicklungsfähige  Grundlage ­
  gegeben.  Und  der  stark  wachsende  kommunale  Steuerbedarf  gibt
hier  der  Bewegung  die  Stoßkraft.

II.  Die  direkten  Staatssteuern.
Die  italienische  Kommunalbesteuerung,  um  uns  nun  dieser  zuzuwenden, ­
  ist  in  ihrem  wesentlichen  Bestandteil  aufgebaut  auf  Staatssteuern, ­
  insbesondere  auf  den  direkten  Ertragssteuern,  nämlich  der
Grund-  und  der  Gebäudesteuer.  Sie  daher  richtig  verstehen  und
würdigen  zu  können,  dies  setzt  eine  Kenntnis  dieses  Teils  des  Staatssteuerwesens ­
  voraus.  Wir  beginnen  deshalb  mit  einer  kurzen  Darstellung ­
  der  direkten  Staatssteuern  1 ).
Das  System  der  direkten  Steuern  in  Italien  besteht  formell  —
von  der  Brbschafts-  und  Schenkungssteuer  abgesehen  —  aus  drei
Gliedern:  der  Grundsteuer,  der  Gebäudesteuer  und  der  imposta  sui
redditi  di  ricchezza  mobile  („Enkommensteuer  vom  beweglichen  Ver-0
  Wir  ziehen  hier  die  imposta  di  ricchezza  mobile  des  vollen  Verständnisses
halber  mit  in  unsere  Betrachtung  herein,  obwohl  sie  der  Zuschlagsbesteuerung  der
Gemeinden  heute  entzogen  ist.  Andererseits  sehen  wir  hier  von  dem  der  kommunalen ­
  Znschlagsbesteuerung  gleichfalls  unterworfenen  Staatsoktroi  ab,  da  an  anderem
Orte  hiervon  die  Bede  sein  soll.
            
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