Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

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Inhalt  im  einzelnen

mögens  deshalb  nicht  begleichen  konnte,  weil  seine  Mieter  die  der  rückständigen ­
  Miete  entsprechende  Summe  infolge  des  ihnen  zukommenden  Moratoriums ­
  nicht  bezahlt  haben.  Das  zweite  Alinea  §  1  gilt  auch  für
diesen  Fall.
Eine  Hauptmiete  ist  im  Sinne  dieser  Verordnung  ein  solcher  Vertrag,
kraft  dessen  jemand  (der  Hauptmieter)  ein  aus  mehreren  Wohnungen  bestehendes ­
  Haus  oder  im  Hause  mehrere  Wohnungen  mietet,  um  sie  anderen
zu  vermieten.
§  19.  Wenn  der  Hauptmieter  den  Hauptmietvertrag  (§  18,  Absatz  2)
durch  Kündigung  oder  ohne  eine  solche  aufhebt,  kann  der  Hauptmieter
a uf  Grund  dieser  Aufhebung  von  seinem  Mieter  nicht  die  Remittierung
der  gemieteten  Lokalität  fordern,  es  sei  denn,  daß  ein  solcher  Umstand
obwaltet,  auf  Grund  dessen  dies  —  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  des
§  4,  Punkt  8  und  des  §  17  —  auch  der  Hauptmieter  hätte  fordern  können.
§  20.  Wenn  im  Falle  einer  Hauptmiete  (§  18,  Absatz  2)  dem  Hauptuiieter
  für  seine  Mietzinsschuld  ein  Moratorium  zukommt,  hat  der  Hauptv
 ermieter  ein  gesetzliches  Pfandrecht  auf  die  Mietzinsforderung
  des  Hauptmieters  gegenüber  seinem  eigenen  Mieter.
E* e r  Mieter  des  Hauptmieters  kann  jedoch  den  Mietzins  insolange  wirksam
z u  Händen  des  Hauptmieters  zahlen,  als  ihm  der  Hauptvermieter  dies  nicht
untersagt.
Nach  der  Untersagung  kann  der  Hauptvermieter  sein  dem  eigenen
Mieter  gegenüber  bestehendes  gesetzliches  Pfandrecht  ausüben.  Der  Verzicht ­
  des  Hauptmieters  auf  dieses  Pfandrecht  oder  eine  solche  Vereinbarung
zwischen  dem  Hauptmieter  und  seinem  Mieter,  welche  dieses  Pfandrecht
ausschließt  oder  beschränkt,  ist  dem  Hauptvermieter  gegenüber  wirkungslos.
Die  Normen  dieses  Paragraphen  sind  auch  im  Falle  der  Überla
 ssung  einzelner  Wohnungen  oder  W  o  h  n  u  n  g  s  t  e  i  1  e  an
Aftermieter  entsprechend  anzuwenden.

V.  Ausnahmebestimmungen  hinsichtlich  der  durch  die  kriegerischen
Ereignisse  unmittelbar  betroffenen  Schuldner.

§  21.  Die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  bestimmten  Rechtsfolgen
treten  —  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen  ausgenommen  —
Während  der  Zeit,  insolange  am  Wohnsitze  oder  Orte  der  Geschäftsniederfassung ­
  des  Schuldners  die  Tätigkeit  des  Gerichts  infolge  der  kriegerischen
Ereignisse  ruht,  nicht  ein.

§  22.  Wenn  der  Schuldner  nachweist,  daß  er  durch  feindlichen  Einfall ­
  oder  durch  die  damit  verbundenen  Ereignisse  an  seinem  in  der  hierdurch ­
  betroffenen  Gegend  befindlichen  Vermögen  einen  derartigen  Schaden
Glitten  hat,  infolgedessen  er  seine  Geldschuld  —  ohne  Gefährdung  seiner
Existenz  oder  der  Existenz  seiner  ihm  gegenüber  zum  Unterhalte  berech-Egten
  Angehörigen  oder  der  Fortführung  seines  wirtschaftlichen  Unter ­
            
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