Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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Der  Schuldner  kann  hinsichtlich  einer  vollstreckbaren  öffentlichen
Urkunde  auch  vor  Bewilligung  der  Exekution  beantragen,  daß  das  Exekutionsgericht ­
  die  Vollstreckbarkeit  der  öffentlichen  Urkunde  aus  den  im  §  22
bestimmten  Gründen  für  den  dort  umschriebenen  Zeitraum  in  Schwebe
lassen  soll.
Die  Bestimmungen  der  Absätze  1  und  2  finden  keine  Anwendung,
wenn  das  Gericht  die  Erfüllungsfrist  auf  Grund  des  §  22  verlängert  hat.
§  24.  Der  Finanzminister  kann  hinsichtlich  solcher  Geldinstitute  oder
anderen  Firmen,  die  das  Einlagegeschäft  betreiben  und  ihren  Sitz  in  einer
durch  feindlichen  Einfall  oder  durch  die  damit  verbundenen  Ereignisse
unmittelbar  betroffenen  Gegend  haben,  die  Geltung  der  in  den  §§  6—8
enthaltenen  Bestimmungen  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu  Fall  auf  eine
vorher  bestimmte  oder  auf  unbestimmte  Zeit  im  ganzen  oder  zum  Teil
suspendieren.
Wenn  der  Einleger  infolge  der  im  Sinne  des  Absatzes  1  getroffenen
Maßnahme  über  seine  Einlage  nicht  verfügen  kann,  so  kann  er  die  Erfüllung ­
  der  in  §  6,  Absatz  3  aufgezählten  Schulden  verweigern,  insofern
e r  nachweist,  daß  er  diese  Schulden  mangels  Verfügung  über  seine  Einlage
ohne  Gefährdung  seiner  Existenz  oder  der  Existenz  seiner  ihm  gegenüber
z um  Unterhalte  berechtigten  Angehörigen  oder  der  Fortführung  seines  wirtschaftlichen ­
  Unternehmens  oder  Betriebes  nicht  zu  erfüllen  vermag.

VI.  Gemischte  und  Schlußbestimmungen.
§25.  Jene  Rechtswirkungen,  welche  für  den  Fall,
d aß  bei  Fälligkeit  nicht  erfüllt  wird,  auf  irgendeine
Weise  festgesetzt  worden  sind,  treten  nicht  ein,  wenn
die  geldschuldende  Partei  das  Moratorium  in  Anspruch
genommen  hat.
§  26.  Aus  dem  Grunde,  daß  der  Schuldner  die  nach  §  4,  Punkte  3,
10 >  12,  13  oder  18,  oder  aber  nach  §  5  dem  Aufschübe  nicht  unterliegende
Verpflichtung  nicht  erfüllt  hat,  kann  der  Gläubiger  die  für  den  Fall  der
Nichterfüllung  festgesetzten  Rechtswirkungen  bis  auf  weitere  Verfügung
des  Ministeriums  nicht  geltend  machen,  ausgenommen  die  Geltendmachung
der  fälligen  Zinsen  und  Kapitalsraten  und  ihrer  Nebengebühren,  die  für
den  Fall  der  Nichtzahlung  der  Zinsen  und  Kapitalsraten  diesfalls  vereinbarte
Vertragsstrafe  mitinbegriffen.  Diese  Bestimmung  gilt  rückwirkend  auch
für  jene  Schulden,  welche  seit  dem  1.  August  1914  zu  zahlen  waren.
§  27.  Der  Versicherungsnehmer  kann  die  Bezahlung  einer  Versicherungsprämie, ­
  die  laut  einer  früheren  oder  der  gegenwärtigen  Moraformmverordnung
  unter  das  Moratorium  gefallen  ist  oder  fällt,  nach  Ablauf
der  Dauer  des  Aufschubes  nicht  mit  Berufung  darauf  verweigern,  daß  die
Versicherung  infolge  der  Nichtzahlung  der  Prämie  aufgehoben  ist,  es  sei
denn,  daß  der  Versicherungsnehmer  innerhalb  von  fünfzehn  Tagen  nach
dem  Tage  der  Fälligkeit  der  Versicherungsprämie  oder  nach  dem  Ablauf
            
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