Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
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II. Die Abzüge, welche von den Gebühren der infolge der Mobili 
sierung zum Militärdienst eingerückten Angestellten zu bewirken sind, werden 
wie folgt geregelt: 
1. Insolange der in den Krieg gezogene Angestellte seine ständigen 
Gebühren von der Bahn unverkürzt erhält, sind die Abzüge von den Ge 
bühren unverändert, das heißt so zu bewirken, als wäre der Betreffende 
nicht zum Militärdienst eingerückt. 
2. Bei jenen Angestellten, deren ständige Gebühren infolge ihres Aus 
zuges in den Krieg eine Herabsetzung erfahren haben, sind die Abzüge vom 
Zeitpunkte der Herabsetzung der ständigen Gebühren an wie folgt zu be 
wirken: 
a) die Mitgliedstaxen und Beiträge der im § 22 des G.-A. XVII: 1914 
erwähnten Wohlfahrtsinstitute sind in Gemäßheit der Statuten der betreffenden 
Institute auch von den herabgesetzten Gebühren unverändert in Abzug 
z u bringen; 
b) bei Abzug der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen ist 
darauf zu achten, daß — bei vollständiger Außerachtlassung des jährlichen 
Betrages der militärischen Gage — als Gehalt nicht der ursprüngliche Betrag 
lener ständigen Gebühren, die den Charakter eines Gehaltes haben, sondern 
nur der den Vorschriften entsprechend herabgesetzte Betrag derselben zu 
betrachten ist, und daß die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen dem 
zufolge — ohne jedes neuerliche gerichtliche Verfahren — im Sinne des § 6 
des G.-A. XLI: 1908 nur bis zur Höhe eines Drittels dieses herabgesetzten 
Betrages, jedoch unter Freilassung von jährlichen 2000 Kronen in Abzug 
gebracht werden können. Von dieser Bestimmung sind ausgenommen jene 
Pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, bei denen der Abzug in monat 
lichen gleichen Raten geschieht, die auch im Falle der Erhöhung des Gehalts 
e 'ner Änderung nicht unterliegen, welche demzufolge ungeachtet der Herab 
setzung jener ständigen Gebühren, die den Charakter eines Gehalts haben, 
a uch weiterhin in den gerichtlich vorgemerkten monatlichen Raten in Abzug 
z u bringen sind, doch unbeschadet der im Punkt IV des § 25 des 
G--A. XVII: 1914 festgesetzten Schranken; 
c) der Abzug von Forderungen und Mitgliedtaxen (Punkt III/5 des §25 
des G.-A. XVII: 1914) der im Schoße der Bahnen oder im Kreise der Ange 
stellten errichteten und im § 22 des G.-A. XVII: 1914 nicht erwähnten Wohl 
fahrtsinstitute, Wohltätigkeitsvereine und Genossenschaften ist einzustellen. 
III. Die vor dem Inslebentreten der gegenwärtigen Verordnung be 
wirkten Abzüge können nicht zurückgefordert werden, auch können für eine 
dem Inslebentreten vorgegangene Zeit Abzüge nachträglich nicht gefordert werden. 
§ 32. Auf die Beitragsforderung der Arbeiterversiclierungskasen und der 
Bergwerks-Bruderladen, sowie auf ihre Verpflichtungen zur Ausfolgung von 
Unterstützungen und Renten erstreckt sich diese Verordnung nicht. 
§ 33. Durch diese Verordnung werden die auf die Wirkung der höheren 
Gewalt (vis major) bezüglichen Rechtsvorschriften nicht berührt.
	        
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