UNGARN
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
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II. Die Abzüge, welche von den Gebühren der infolge der Mobili
sierung zum Militärdienst eingerückten Angestellten zu bewirken sind, werden
wie folgt geregelt:
1. Insolange der in den Krieg gezogene Angestellte seine ständigen
Gebühren von der Bahn unverkürzt erhält, sind die Abzüge von den Ge
bühren unverändert, das heißt so zu bewirken, als wäre der Betreffende
nicht zum Militärdienst eingerückt.
2. Bei jenen Angestellten, deren ständige Gebühren infolge ihres Aus
zuges in den Krieg eine Herabsetzung erfahren haben, sind die Abzüge vom
Zeitpunkte der Herabsetzung der ständigen Gebühren an wie folgt zu be
wirken:
a) die Mitgliedstaxen und Beiträge der im § 22 des G.-A. XVII: 1914
erwähnten Wohlfahrtsinstitute sind in Gemäßheit der Statuten der betreffenden
Institute auch von den herabgesetzten Gebühren unverändert in Abzug
z u bringen;
b) bei Abzug der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen ist
darauf zu achten, daß — bei vollständiger Außerachtlassung des jährlichen
Betrages der militärischen Gage — als Gehalt nicht der ursprüngliche Betrag
lener ständigen Gebühren, die den Charakter eines Gehaltes haben, sondern
nur der den Vorschriften entsprechend herabgesetzte Betrag derselben zu
betrachten ist, und daß die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen dem
zufolge — ohne jedes neuerliche gerichtliche Verfahren — im Sinne des § 6
des G.-A. XLI: 1908 nur bis zur Höhe eines Drittels dieses herabgesetzten
Betrages, jedoch unter Freilassung von jährlichen 2000 Kronen in Abzug
gebracht werden können. Von dieser Bestimmung sind ausgenommen jene
Pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, bei denen der Abzug in monat
lichen gleichen Raten geschieht, die auch im Falle der Erhöhung des Gehalts
e 'ner Änderung nicht unterliegen, welche demzufolge ungeachtet der Herab
setzung jener ständigen Gebühren, die den Charakter eines Gehalts haben,
a uch weiterhin in den gerichtlich vorgemerkten monatlichen Raten in Abzug
z u bringen sind, doch unbeschadet der im Punkt IV des § 25 des
G--A. XVII: 1914 festgesetzten Schranken;
c) der Abzug von Forderungen und Mitgliedtaxen (Punkt III/5 des §25
des G.-A. XVII: 1914) der im Schoße der Bahnen oder im Kreise der Ange
stellten errichteten und im § 22 des G.-A. XVII: 1914 nicht erwähnten Wohl
fahrtsinstitute, Wohltätigkeitsvereine und Genossenschaften ist einzustellen.
III. Die vor dem Inslebentreten der gegenwärtigen Verordnung be
wirkten Abzüge können nicht zurückgefordert werden, auch können für eine
dem Inslebentreten vorgegangene Zeit Abzüge nachträglich nicht gefordert werden.
§ 32. Auf die Beitragsforderung der Arbeiterversiclierungskasen und der
Bergwerks-Bruderladen, sowie auf ihre Verpflichtungen zur Ausfolgung von
Unterstützungen und Renten erstreckt sich diese Verordnung nicht.
§ 33. Durch diese Verordnung werden die auf die Wirkung der höheren
Gewalt (vis major) bezüglichen Rechtsvorschriften nicht berührt.