Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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II.  Die  Abzüge,  welche  von  den  Gebühren  der  infolge  der  Mobilisierung ­
  zum  Militärdienst  eingerückten  Angestellten  zu  bewirken  sind,  werden
wie  folgt  geregelt:
1.  Insolange  der  in  den  Krieg  gezogene  Angestellte  seine  ständigen
Gebühren  von  der  Bahn  unverkürzt  erhält,  sind  die  Abzüge  von  den  Gebühren ­
  unverändert,  das  heißt  so  zu  bewirken,  als  wäre  der  Betreffende
nicht  zum  Militärdienst  eingerückt.
2.  Bei  jenen  Angestellten,  deren  ständige  Gebühren  infolge  ihres  Auszuges ­
  in  den  Krieg  eine  Herabsetzung  erfahren  haben,  sind  die  Abzüge  vom
Zeitpunkte  der  Herabsetzung  der  ständigen  Gebühren  an  wie  folgt  zu  bewirken: ­

a)  die  Mitgliedstaxen  und  Beiträge  der  im  §  22  des  G.-A.  XVII:  1914
erwähnten  Wohlfahrtsinstitute  sind  in  Gemäßheit  der  Statuten  der  betreffenden
Institute  auch  von  den  herabgesetzten  Gebühren  unverändert  in  Abzug
z u  bringen;
b)  bei  Abzug  der  pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen  ist
darauf  zu  achten,  daß  —  bei  vollständiger  Außerachtlassung  des  jährlichen
Betrages  der  militärischen  Gage  —  als  Gehalt  nicht  der  ursprüngliche  Betrag
lener  ständigen  Gebühren,  die  den  Charakter  eines  Gehaltes  haben,  sondern
nur  der  den  Vorschriften  entsprechend  herabgesetzte  Betrag  derselben  zu
betrachten  ist,  und  daß  die  pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen  demzufolge ­
  —  ohne  jedes  neuerliche  gerichtliche  Verfahren  —  im  Sinne  des  §  6
des  G.-A.  XLI:  1908  nur  bis  zur  Höhe  eines  Drittels  dieses  herabgesetzten
Betrages,  jedoch  unter  Freilassung  von  jährlichen  2000  Kronen  in  Abzug
gebracht  werden  können.  Von  dieser  Bestimmung  sind  ausgenommen  jene
Pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen,  bei  denen  der  Abzug  in  monatlichen ­
  gleichen  Raten  geschieht,  die  auch  im  Falle  der  Erhöhung  des  Gehalts
e 'ner  Änderung  nicht  unterliegen,  welche  demzufolge  ungeachtet  der  Herabsetzung ­
  jener  ständigen  Gebühren,  die  den  Charakter  eines  Gehalts  haben,
a uch  weiterhin  in  den  gerichtlich  vorgemerkten  monatlichen  Raten  in  Abzug
z u  bringen  sind,  doch  unbeschadet  der  im  Punkt  IV  des  §  25  des
G--A.  XVII:  1914  festgesetzten  Schranken;
c)  der  Abzug  von  Forderungen  und  Mitgliedtaxen  (Punkt  III/5  des  §25
des  G.-A.  XVII:  1914)  der  im  Schoße  der  Bahnen  oder  im  Kreise  der  Angestellten ­
  errichteten  und  im  §  22  des  G.-A.  XVII:  1914  nicht  erwähnten  Wohlfahrtsinstitute, ­
  Wohltätigkeitsvereine  und  Genossenschaften  ist  einzustellen.
III.  Die  vor  dem  Inslebentreten  der  gegenwärtigen  Verordnung  bewirkten ­
  Abzüge  können  nicht  zurückgefordert  werden,  auch  können  für  eine
dem  Inslebentreten  vorgegangene  Zeit  Abzüge  nachträglich  nicht  gefordert  werden.
§  32.  Auf  die  Beitragsforderung  der  Arbeiterversiclierungskasen  und  der
Bergwerks-Bruderladen,  sowie  auf  ihre  Verpflichtungen  zur  Ausfolgung  von
Unterstützungen  und  Renten  erstreckt  sich  diese  Verordnung  nicht.
§  33.  Durch  diese  Verordnung  werden  die  auf  die  Wirkung  der  höheren
Gewalt  (vis  major)  bezüglichen  Rechtsvorschriften  nicht  berührt.
            
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