Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

76

Verfügung  der  Exekution,  müssen  der  frühere  Exekutionsführer  oder  die  früheren
Exekutionsführer  verständigt  werden.
Wenn  nach  der  Durchführung  einer  außerordentlichen,  sicherstellungsweisen ­
  Pfändung  auf  die  gepfändeten  Mobilien  eine  befriedigungsweise  Pfändung
geführt  wird,  findet  dieser  Paragraph  nur  auf  jene  Gläubiger  Anwendung,  zu
deren  Gunsten  die  außerordentliche  sicherstellungsweise  Pfändung  vor  dem
Termin  der  Rangordnungstagfahrt  vollzogen  wurde.
§  3.  Das  Gesuch  um  Verfügung  der  außerordentlichen  sicherstellungsweisen ­
  Exekution  muß  bei  dem  Bezirksgericht  unterbreitet  werden,  das  nach
der  Person  des  Schuldners  zuständig  ist.
§  4.  §  229  des  G.-A.  LX  :  1881  findet  mit  der  Abweichung  Abwendung,
daß  das  Gericht  über  die  Verfügung  der  außerordentlichen  sicherstellungsweisen ­
  Exekution  und  über  die  Frage  der  Einstellung  gewöhnlich  ohne  Anhörung ­
  der  Parteien  beschließt,  doch  kann  im  Notfälle  das  Gericht  den  Gesuchsteller, ­
  den  Schuldner,  die  übrigen  Interessenten  und  auch  andere  Personen
anhören,  wenn  ihre  Anhörung  nicht  einen  den  Zweck  vereitelnden  Zeitverlust
zur  Folge  hätte.
Das  Gericht  kann  das  angebotene  Beweisverfahren  nach  eigener  Ansicht
durchführen,  oder  auch  ablehnen,  es  kann  aber  auch  eine  Beweisaufnahme  oder
Informationen  von  Amts  wegen  aufnehmen.
§  5.  Der  erste  Absatz  des  §  230  des  G.-A.  LX:1881  findet  auf  die
außerordentliche  sicherstellungsweise  Pfändung  mit  der  Abweichung  Anwendung,
daß  die  Stellung  der  gepfändeten  Mobilien  unter  enge  Sperre  (§  75,  G.-A-LX:1881),
  auf  Ersuchen  des  Gläubigers,  nur  durch  das  Gericht  und  nur  auf
die  kaufmännischen  Warenartikeln  des  Kaufmannes  verfügt  werden  kann,  und
zwar  nur  dann,  wenn  der  Gläubiger  als  wahrscheinlich  nachweist,  daß  ohne
Anwendung  der  engen  Sperre  die  gepfändeten  Mobilien  der  Befriedigung  des
Gläubigers  entzogen  werden.
Die  Person  des  Sequestrikurators  muß  in  strikter  Beachtung  der  im
letzten  Absatz  des  §  240,  G.-A.  LX:1881  enthaltenen  Vorschriften  gewählt
werden.  Vor  seiner  Ernennung  soll  das  Gericht  nach  Anhörung  der  Parteien
und  des  Sequestrikurators,  den  Umständen  des  Falles  angemessen  in  der
mäßigsten  Summe  die  Höchstgebülir  des  Sequestrikurators  feststellen.
Sequestrikurator  kann  höhere  Kosten  als  diese  Höchstgebühren  in  keinem  l' a "
aufrechnen,  aber  das  Gericht  kann  diese  Kosten  auch  von  Amts  wegen  herabsetzen. ­

Das  Gericht  soll  nach  Anhörung  der  Parteien  den  Sequestrikurator  mit
den  den  Umständen  des  Falles  entsprechenden  Anweisungen  versehen.  f:S
muß  Sorge  tragen,  daß  die  laufenden  öffentlichen  Schulden  bezahlt  werden
und  daß  das  Sequestrierungsverfahren  nach  Möglichkeit  nicht  verhindere,  da
der  Schuldner  oder  dessen  Betrauter  sein  Gewerbe  oder  sein  kaufmännische 5
Geschäft  fortsetzen,  namentlich  daß  er  dem  gewöhnlichen  Gange  seines  G e ^
Schaftes  entsprechend  die  Handelsartikeln  verkaufen  könne  und  den  Kaufp rel
zur  Beschaffung  neuer  Handelsartikeln  verwenden  könne.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.