Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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Der  Sequestrikurator  kann  nur  dann  die  selbständige  Führung  des  Gewerbes ­
  oder  des  kaufmännischen  Geschäftes  übernehmen,  wenn  der  Schuldner
oder  dessen  Betrauter  das  Gewerbe  oder  das  Geschäft  nicht  fortführen.  In  der
Anweisung  muß  des  weiteren  die  Summe  bestimmt  werden,  welche  aus  den
einlaufenden  Einkünften  dem  Schuldner  oder  der  notwendigen  Erhaltung  jener
Personen  zuzuwenden  ist,  zu  deren  Erhaltung  der  Schuldner  laut  Gesetz  oder
laut  gesetzlicher  Praxis  verpflichtet  ist.
Im  Falle  einer  außerordentlichen,  sicherstellungsweisen  Exekution  kann
die  Überführung  der  Mobilien  (§  76,  G.-A.  LX  :  1881)  nicht  stattfinden.
§  6.  Der  3.  Absatz  des  §  230,  G.-A.  LX  :  1881),  findet  im  Falle  einer
außerordentlichen  sicherstellungsweisen  Exekution  mit  der  Abweichung  Anwendung, ­
  daß  vom  Gesichtspunkte  der  Priorität  des  auf  die  gepfändeten  Mobilien ­
  erworbenen  Exekutionspfandrechtes  alle  Gläubiger,  für  deren  Forderungen
eine  außerordentliche,  sicherstellungsweise  Exekution  geführt  wurde,  weiteres
alle  Gläubiger,  die  nach  der  Vollziehung  der  außerordentlichen  sicherstellungsweisen ­
  Exekution  bis  zu  dem  Zeitpunkte  der  in  dem  Erlaß  des  Ministeriums
über  die  Aufhebung  des  Moratoriums  festgestellt  werden  wird,  im  Exekutionswege ­
  ein  Pfandrecht  erworben  haben,  so  zu  betrachten  sind,  als  hätten  sie  die
Exekution  gemeinsam  zu  der  Zeit  geführt,  in  der  die  außerordentliche  sicherstellungsweise ­
  Exekution  zugunsten  des  ersten  Gläubigers  vollzogen  wurde.
Jene  Forderungen  aber,  welche  im  Sinne  der  Punkte  6,  8,  9  und  11  des
§  4  des  vierten  Moratoriumerlasses  einen  Aufschub  nicht  erleiden  oder  aus
öffentlichen  Forderungen  stammen,  finden  vor  den  im  vorstehenden  Absatz
hervorgehobenen  Forderungen  Befriedigung,  untereinander  in  der  Reihenfolge
üer  Vollziehung  der  Exekution,  ohne  Rücksicht  darauf,  wann  bis  zur  Höhe
dieser  Forderung  das  Exekutionspfandrecht  entstanden  ist.
Die  Priorität  jener  Gläubiger,  die  noch  vor  der  Vollziehung  der  außer-0r
 dentlichen  sicherstellungsweisen  Exekution  ein  Exekutionspfandrecht  erworben
haben,  bleibt  unberührt.
Unberührt  bleibt  ferner  die  Priorität  jener  Forderungen,  denen  im  Sinne
des  Gesetzes  eine  privilegierte  Befriedigung  zusteht.
§  7.  jene  Partei,  gegen  die  eine  außerordentliche  sicherstellungsweise
Exekution  verfügt  wurde,  kann  gegen  den  verfügenden  Bescheid,  dem  §  232,
EL'A.  LX:  1881  entsprechend,  auch  dann  Berufung  einlegen,  wenn  die  Exekution
Segen  die  Verfügungen  dieser  Verordnung  verstoßend  angeordnet  wurde.
Das  Bezirksgericht,  das  den  angegriffenen  Bescheid  erbrachte,  kann  der
Berufung  im  Notfälle  nach  Anhörung  der  Interessenten  selbst  entsprechen,  gegen
welchen  Beschluß  dann  desgleichen  die  Einlegung  der  Berufung  erfolgen  kann.
§  8.  §  236  des  G.-A.  LX:  1881  findet  auf  die  außerordentliche  sicherstellungsweise ­
  Exekution  entsprechende  Anwendung,  mit  der  Abweichung,  daß
die  in  dem  zitierten  Paragraphen  erwähnte  Präklusivfrist  von  dreißig  Tagen,
bei  Forderungen,  die  unter  das  Moratorium  fallen  von  jenem  Tage,  nach  Eroschung
  des  Moratoriums  an  gerechnet  werden  müssen,  an  dem  die  Schuld  zu
zahlen  ist.  (Zweiter  Moratoriumverfahrenserlaß  §  2,  Absatz  1.)
            
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