Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

PORTUGAL

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  1.
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  die  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen,
um  bei  den  gegenwärtigen  Zuständen  im  ganzen  Lande  die  Ordnung  aufrecht
zu  erhalten  und  die  vaterländischen  Interessen  zu  schützen,  sowie  auch  allen
außerordentlichen,  schleunige  Abhilfe  erfordernden  Fällen  wirtschaftlicher  und
finanzieller  Art  zu  begegnen.
Einziger  Paragraph.  Die  Regierung  hat  dem  Kongreß  bei  seinem  ersten
Zusammentreten  Rechenschaft  darüber  zu  geben,  inwiefern  sie  von  der  Ermächtigung ­
  Gebrauch  gemacht  hat.
Artikel  2.
Die  entgegenstehende  Gesetzgebung  wird  aufgehoben.

Artikel  1.
Für  Zahlungen  in  ausländischer  Währung,  die  aus  Wechseln,  Schecks,
laufender  Rechnung  (conta  corrente)  und  Geldgeschäften  (operagöes  cambiais)
siammen,  wird  ohne  Protest  ein  Zahlungsaufschub  (prorrogagäo)  von  60  Tagen
gewährt.  Die  Zinsen  für  die  in  der  Zahlung  hinausgeschobenen  Summen  werden
n ach  einer  Taxe  der  Bank  von  Portugal  geregelt.
Einziger  Paragraph.  Der  Zahlungsaufschub,  worauf  sich  der  Artikel
bezieht,  rechnet  vom  Tage  der  Fälligkeit  der  betreffenden  Zahlungsverpflichtungen
bis  zu  dem  der  gegenwärtigen  Verordnung,  und  von  da  ab  für  die  Verpflichtungen,
bir  die  ein  Fälligkeitstermin  nicht  besteht.
Artikel  2.
Die  entgegenstehende  Gesetzgebung  wird  aufgehoben.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  hinsichtlich  der  Auslegung  des
Artikel  1  der  vorstehenden  Verordnung  hat  die  portugiesische  Regierung
Un ter  dem  27.  August  1914  durch  den  Justizminister  erklären  lassen,  daß  der
Zahlungsaufschub  von  60  Tagen,  worauf  sich  der  genannte  Artikel  1  bezieht,
die  sämtlichen  Geldgeschäfte  (opera^öes  cambiais)  einschließt,  die  bis  zum  Tage
der  erwähnten  Verordnung  abgeschlossen  worden  sind.
(Diario  do  Governo,  I.  Serie,  Nr.  153,  vom  27.  August  1914.)
            
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