Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

PORTUGAL 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 1. 
Die Frist von 60 Tagen, worauf sich die Verordnung vom 10. August 
1914 und die Verfügung vom 27. August 1914 bezieht, wird sogleich um 
weitere 30 Tage verlängert. 
Einziger Paragraph. Diese neue Frist läuft von dem Tage ab, an 
welchem die erste Frist aufhört. 
Artikel 2. 
usw. 
Artikel 3. 
Die Verlängerungen und Hinausschiebungen usw., worauf sich die ge 
nannte Verordnung und die genannte Verfügung beziehen, sind bindend für 
alle Vertragschließer, Vermittler und Beteiligten bis zum Ende der betreffen 
den Fristen. 
Artikel 4. 
Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben. 
Artikel 1. 
Die Gouverneure der überseeischen Provinzen können mit Zustimmung 
des Regierungsrats einen Aufschub ohne Protest auf 60 Tage für die Zah- 
lungen in fremder Münze bewilligen, welche aus Wechseln, Schecks, laufender 
Rechnung und Geldgeschäften stammen. 
Artikel 2. 
Die in Artikel T erwähnte Frist von 60 Tagen zählt von dem Tage der 
Fälligkeit der betreffenden Zahlungsverpflichtungen ab bis zu dem der pro 
vinziellen Verordnung, die sie ausspricht, und von da ab für die Verpflich 
tungen, für die ein Fälligkeitstermin nicht besteht. 
Artikel 3. 
Die Zinsen für die von dem Zahlungsaufschub betroffenen Summen 
werden nach einer Taxe der überseeischen Nationalbank geregelt. 
Artikel 4. 
Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben. 
Zur Beseitigung von Zweifeln hinsichtlich der Auslegung des Artikel 1 
der Verordnung vom 10. August 1914, ob unter die Vorschriften dieses 
Artikels auch die Wechsel fallen, worin ein Wechselkurs nicht vereinbart ist, 
sowie solche, bei denen beim Vorhandensein einer Vereinbarung des Wechsel 
kurses die Angabe der Zahlung in fremder Münze fehlt, hat die Portugiesische 
Regierung unter dem 3. Oktober 1914 durch den Justizminister erklären 
'assen, daß die bezeichneten Wechsel hinsichtlich des Zahlungsaufschubs ohne 
Protest unter diesen Artikel 1 fallen und infolgedessen auch unter den 
Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 1914, welche die Frist von 
Ueuem verlängert hat.
	        
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