Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber  des  Anspruchs,  es  sei
denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem  31.  Juli  1914,  oder  wenn  der  Erwerber  in
Deutschland  oder  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  seinen  Wohnsitz  oder
Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber ­
  des  Anspruches  steht  gleich,  wer  durch  dessen  Erfüllung  einen  Erstattungs-Anspruch ­
  erlangt  hat.
3.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß  er  die  geschuldeten
Beträge  oder  Wertpapiere  bei  der  Kasse  der  Deutschen  Zivil-Verwaltung  in
Brüssel  für  Rechnung  des  Berechtigten  hinterlegt.
4.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
die  Frist  für  die  Vorlage  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung ­
  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch  nicht  erhoben  ist,  wird  durch
das  Zahlungsverbot  und  die  Stundung  die  Zeit,  zu  der  die  Vorlage  zur  Zahlung
und  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung  zulässig  und  erforderlich  ist,  bis
nach  dem  Außerkrafttreten  dieser  Verordnung  hinausgeschoben.  Die  Frist,
innerhalb  deren  die  Vorlage  und  die  Protesterhebung  nach  dem  Außerkrafttreten ­
  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  der  General-Gouverneur  in  Belgien.
Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Schecks,
bei  denen  die  Zeit,  innerhalb  deren  sie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,  bei  dem
Inkrafttreten  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen  ist.
5.  Die  Vorschriften  der  Art.  1  bis  4  finden  keine  Anwendung,  wenn  es
sich  um  eine  in  Deutschland  oder  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  erfolgende
Erfüllung  von  Ansprüchen  handelt,  die  für  die  in  Art.  2  bezeichneten  natürlichen
oder  juristischen  Personen  im  Betriebe  ihrer  in  Deutschland  oder  den  okkupierten ­
  Gebieten  Belgiens  unterhaltenen  Niederlassungen  entstanden  sind.  Die
Vorschriften  der  Art.  2  und  3  finden  jedoch  Anwendung,  wenn  es  sich  um
Rückgriffs-Ansprüche  der  bezeichneten  Personen  wegen  der  Nichtannahme  oder
Nichtzahlung  eines  außerhalb  Deutschlands  oder  den  okkupierten  Gebieten
Belgiens  zahlbaren  Wechsels  handelt.
6.  Wer  wissentlich  der  Vorschrift  des  Art.  1  zuwiderhandelt,  oder  wer
den  Versuch  einer  solchen  Zuwiderhandlung  unternommen  hat,  wird  nach
Kriegsrecht  bestraft.
7.  Der  General-Gouverneur  in  Belgien  kann  Ausnahmen  von  dem  Verbote
des  Art.  1  zulassen.
8.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
            
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