SCHWEDEN
18
Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung
Quellen
VIII. Königliche Verordnung vom 23. Oktober
IQ 14 über die teilweise Verlängerung
des Verbots der Zwangsverkäufe von unbeweglichem
Gut und Wertpapieren.
Nachrichten für Handel,
Industrieund Landwirtschaft
Xr. 116 vom
3. November 1914.