Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

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§  8.  Die  gegenwärtige  Verordnung  soll,  bis  anderes  verordnet  wird,
keine  Anwendung  finden,  wenn  der  Gläubiger  in  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  in  den  Niederlanden  oder  in  Spanien  ansässig  ist.  Hat  ein  Gläubiger,
der  an  anderen  ausländischen  Plätzen  ansässig  ist,  nach  dem  4.  August  1914
seine  Forderung  an  einen  solchen  Gläubiger  überlassen,  wie  er  eben  genannt
worden  ist,  so  hat  letzterer  doch  in  der  erwähnten  Hinsicht  keine  größeren
Rechte  als  der  andere  ausländische  Gläubiger.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  sogleich  nach  der  Ausfertigung  in
Kraft.  Durch  die  Verordnung  wird  keine  Einschränkung  in  dem  Aufschub
veranlaßt,  den  der  Gläubiger  hat  genießen  können  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  5.  August  1914  über  den  Aufschub  der  Schuldenzahlung  (Moratorium)
oder  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  September  1914  über  verlängerte  Hinausschiebung ­
  der  Schuldenzahlung.

Durch  Königliche  Verordnung  vom  29.  September  1914  wird  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  18.  September  1914  nach  Anhörung  von  Bevollmächtigten
der  Reichsbank  und  des  Reichsschuldenkontors  nachstehendes  über  eine  weitere
Verlängerung  der  Vorschriften  in  §  9  des  Gesetzes  vom  4.  September  1914
über  den  Aufschub  der  Schuldenzahlung  bestimmt:
Während  der  Zeit  vom  7.  Oktober  einschließlich  bis  zum  31.  Oktober
einschließlich  des  Jahres  1914  darf  unbewegliches  Eigentum,  das  gepfändet  ist
oder  zu  einer  Konkursmasse  gehört,  keinesfalls  verkauft  werden  und  der
Verkauf  von  gepfändetem  oder  zu  einer  Konkursmasse  gehörendem  beweglichem
Eigentum  darf  nicht  in  anderen  Fällen  als  den  nachstehend  im  zweiten  Absatz
bezeichneten  stattfinden.  Auch  darf  während  der  genannten  Zeit  kein
Gläubiger,  der  für  seine  Forderung  bewegliches  Eigentum  als  Pfand  inne  hat,
sich  durch  Verkauf  oder  sonstwie  aus  dem  Pfände  bezahlt  machen,  wenn  das
Eigentum  nicht  von  der  nachstehend  bezeichneten  Beschaffenheit  ist.
Der  Verkauf  von  beweglichem  Eigentum,  welches  dem  Verderben  oder
baldiger  Zerstörung  unterworfen  ist  oder  allzu  kostspielige  Obhut  erfordert,
darf  unbeschadet  der  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  stattfinden.  Gepfändetes
bewegliches  Eigentum  darf  auch  dann  verkauft  werden,  wenn  der  Gläubiger
und  der  Schuldner  darüber  einig  sind  oder  wenn  der  Oberexekutor  es  für
zweckmäßig  befindet.  Ebenso  darf  bewegliches  Eigentum,  das  zu  einer  Konkursmasse ­
  gehört,  dann  verkauft  werden,  wenn  ein  Fall  vorliegt,  wie  er  im  zweiten
Absatz  des  §  48  des  Konkursgesetzes  behandelt  wird,  oder  wenn  die  Gläubiger
in  der  Ordnung  der  §§  59  und  60  des  nämlichen  Gesetzes  einen  solchen
Verkauf  beschließen  und  der  Vertreter  des  Gerichts  nach  Anhörung  des
Schuldners  dazu  seine  Zustimmung  erteilt.
Ist  ein  Verkauf,  der  gemäß  diesen  Ausführungen  nicht  stattfinden  darf,
bereits  angesetzt  worden,  so  ist  er  einzustellen.  Soll  ein  Verkauf,  wie  er  eben
            
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