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haben, daß der Geschäftsbetrieb nicht in deutschfeindlichem Sinne geführt
wird. Die gleichen Maßnahmen können gegenüber Unternehmungen getroffen
werden, die ihr Wirkungsgebiet ganz oder zum Teil im belgischen Kongo
staat haben sowie gegenüber belgischen Unternehmungen, von deren Anlage
kapital sich mindestens 10 % im Eigentum deutscher Staatsangehöriger
befinden.