Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
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2. ohne Rücksicht auf den Betrag, die Betreibungen für 
a) Lohnbeträge der Dienstboten, 
b) Besoldungen der Commis und Bureauangestellten, 
c) Lohnbeträge der auf Tag- oder Stücklohn gedungenen Arbeiter, der 
Fabrikarbeiter und anderer auf Tag- oder Wochenlohn gedungenen 
Personen, 
d) Unterhaltsansprüche, 
e) Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln; 
3. die Betreibungen für Forderungen, für die der Schuldner bei deren 
Begründung schriftlich darauf verzichtet hat, sich auf diese Bestimmungen 
zu berufen. 
II. Aufschiebung der Konkurseröffnung. 
Artikel 3. Das Konkursgericht verfügt auf Antrag des Schuldners und 
nach Einvernahme des Gläubigers die Einstellung der Verhandlung über das 
Konkursbegehren höchstens für die Dauer von vier Monaten in der ordentlichen 
Konkursbetreibung, von zwei Monaten in der Wechselbetreibung, wenn der Schuldner 
1. glaubhaft macht, daß er infolge der Kriegsereignisse in der Unmöglichkeit 
ist, die Schuld sofort voll zu bezahlen; 
2. sofort eine Abschlagszahlung von wenigstens 
einem Fünftel der Betreibungssumme in der ordentlichen Konkurs 
betreibung, 
einem Drittel in der Wechselbetreibung, 
sowie die Kosten der Verhandlung vor dem Konkursgericht bezahlt und 
sich verpflichtet, den Rest in gleichen monatlichen Raten dem Betreibungs 
amte zuhanden des Gläubigers zu entrichten. 
Wird die Aufschiebung bewilligt, so ist der Entscheid dem Betreibungs 
amt schriftlich mitzuteilen. 
Artikel 4. Bei nicht pünktlicher Leistung der weiteren Abschlags 
zahlungen fällt der Aufschub dahin. Das Betreibungsamt hat von der 
Nichteinhaltung der Fristen das Konkursgericht ohne Verzug in Kenntnis zu 
setzen, worauf dieses die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorlädt. 
Artikel 5. Verfügt das Konkursgericht den Aufschub der Verhandlung, 
so ordnet es zugleich auf einfaches Begehren des Gläubigers die Aufnahme 
eines Güterverzeichnisses an. 
Artikel 6. Der Artikel 182, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über Schuld 
betreibung und Konkurs wird dahin abgeändert: 
„4. wenn eine andere, nach Artikel 811 des schweizerischen Obligationen- 
r echts zulässige Einrede erhoben wird, deren Inhalt glaubhaft erscheint, in 
diesem Falle jedoch nur gegen gleichzeitige Hinterlegung der Forderungssumme 
in Geld oder Wertschriften oder gegen Sicherstellung der Forderung. Die 
Sicherstellung soll angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht,
	        
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