SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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daß ihm wegen der Kriegsereignisse die Hinterlegung der ganzen Summe
nicht möglich ist."
Artikel 7. Wird ein Konkursbegehren in der Wechselbetreibung gestellt,
so werden zur Verhandlung darüber die Parteien mindestens drei Tage vorher
geladen.
Artikel 8. Gegen das Erkenntnis, welches die Verhandlung über ein
Konkursbegehren gemäß Artikel 3 dieser Verordnung einstellt oder die Einstellung
verweigert, kann binnen zehn Tagen seit der Mitteilung vom Schuldner
und dem betreibenden Gläubiger bei der oberen Gerichtsinstanz Berufung eingelegt
werden.
Diese hat nach Anhörung der Parteien ihren Entscheid spätestens
innerhalb zehn Tagen zu fällen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Artikel 9. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung
in den Betreibungen für die in Artikel 2 dieser Verordnung bezeichneten
Forderungen.
Artikel 10. Das Konkurserkenntnis ist ferner auszusetzen, wenn der
Schuldner ein Gesuch um Bewilligung einer allgemeinen Betreibungsstundung
anhängig gemacht hat.
Artikel 11. Wird gemäß Artikel 3 und Artikel 10 dieser Verordnung
die Verhandlung über das Konkursbegehren eingestellt, so verlängern sich die
in Artikel 286 und 287 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
erwähnten Fristen von sechs Monaten um die Dauer der Einstellung.
Hl. Allgemeine Betreibungsstundung durch die Nachlaßbehörde.
Artikel 12. Ein Schuldner, der ohne sein Verschulden infolge der
Kriegsereignisse außerstande ist, seine Gläubiger zurzeit voll zu befriedigen,
kann von der Nachlaßbehörde die Bewilligung einer Betreibungsstundung für
die Dauer von höchstens sechs Monaten verlangen.
Er hat zu diesem Zwecke mit seinem Gesuche die erforderlichen Nachweise
über seine Vermögenslage zu erbringen, ein Verzeichnis seiner Gläubiger
einzureichen, alle von der Nachlaßbehörde verlangten Aufschlüsse zu geben
und die sonstigen Urkunden vorzulegen, die von ihm noch gefordert werden-Unterliegt
der Schuldner der Konkursbetreibung, so hat er überdies dem
Gesuche eine Bilanz und seine Geschäftsbücher beizulegen.
Artikel 13. Die Nachlaßbehörde entscheidet nach Anhörung des
Schuldners und der zur Verhandlung persönlich einzuladenden Gläubiger.
Zur Verhandlung und zum Entscheid sollen, wenn nötig, Sachverständige
beigezogen werden.
Die Nachlaßbehörde kann die Stundungsbewilligung von der Leistung
einer oder mehrerer Abschlagszahlungen abhängig machen.