Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

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daß  ihm  wegen  der  Kriegsereignisse  die  Hinterlegung  der  ganzen  Summe
nicht  möglich  ist."
Artikel  7.  Wird  ein  Konkursbegehren  in  der  Wechselbetreibung  gestellt,
so  werden  zur  Verhandlung  darüber  die  Parteien  mindestens  drei  Tage  vorher
geladen.
Artikel  8.  Gegen  das  Erkenntnis,  welches  die  Verhandlung  über  ein
Konkursbegehren  gemäß  Artikel  3  dieser  Verordnung  einstellt  oder  die  Einstellung ­
  verweigert,  kann  binnen  zehn  Tagen  seit  der  Mitteilung  vom  Schuldner
und  dem  betreibenden  Gläubiger  bei  der  oberen  Gerichtsinstanz  Berufung  eingelegt ­
  werden.
Diese  hat  nach  Anhörung  der  Parteien  ihren  Entscheid  spätestens
innerhalb  zehn  Tagen  zu  fällen.
Die  Berufung  hat  aufschiebende  Wirkung.
Artikel  9.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung
in  den  Betreibungen  für  die  in  Artikel  2  dieser  Verordnung  bezeichneten
Forderungen.
Artikel  10.  Das  Konkurserkenntnis  ist  ferner  auszusetzen,  wenn  der
Schuldner  ein  Gesuch  um  Bewilligung  einer  allgemeinen  Betreibungsstundung
anhängig  gemacht  hat.
Artikel  11.  Wird  gemäß  Artikel  3  und  Artikel  10  dieser  Verordnung
die  Verhandlung  über  das  Konkursbegehren  eingestellt,  so  verlängern  sich  die
in  Artikel  286  und  287  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs
erwähnten  Fristen  von  sechs  Monaten  um  die  Dauer  der  Einstellung.

Hl.  Allgemeine  Betreibungsstundung  durch  die  Nachlaßbehörde.
Artikel  12.  Ein  Schuldner,  der  ohne  sein  Verschulden  infolge  der
Kriegsereignisse  außerstande  ist,  seine  Gläubiger  zurzeit  voll  zu  befriedigen,
kann  von  der  Nachlaßbehörde  die  Bewilligung  einer  Betreibungsstundung  für
die  Dauer  von  höchstens  sechs  Monaten  verlangen.
Er  hat  zu  diesem  Zwecke  mit  seinem  Gesuche  die  erforderlichen  Nachweise ­
  über  seine  Vermögenslage  zu  erbringen,  ein  Verzeichnis  seiner  Gläubiger
einzureichen,  alle  von  der  Nachlaßbehörde  verlangten  Aufschlüsse  zu  geben
und  die  sonstigen  Urkunden  vorzulegen,  die  von  ihm  noch  gefordert  werden-Unterliegt
  der  Schuldner  der  Konkursbetreibung,  so  hat  er  überdies  dem
Gesuche  eine  Bilanz  und  seine  Geschäftsbücher  beizulegen.
Artikel  13.  Die  Nachlaßbehörde  entscheidet  nach  Anhörung  des
Schuldners  und  der  zur  Verhandlung  persönlich  einzuladenden  Gläubiger.
Zur  Verhandlung  und  zum  Entscheid  sollen,  wenn  nötig,  Sachverständige
beigezogen  werden.
Die  Nachlaßbehörde  kann  die  Stundungsbewilligung  von  der  Leistung
einer  oder  mehrerer  Abschlagszahlungen  abhängig  machen.
            
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