Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

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2.  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag,  die  Betreibungen  für
a)  Lohnbeträge  der  Dienstboten,
b)  Besoldungen  der  Commis  und  Bureauangestellten,
c)  Lohnbeträge  der  auf  Tag-  oder  Stücklohn  gedungenen  Arbeiter,  der
Fabrikarbeiter  und  anderer  auf  Tag-  oder  Wochenlohn  gedungenen
Personen,
d)  Unterhaltsansprüche,
e)  Steuern,  Abgaben,  Gebühren,  Sporteln;
3.  die  Betreibungen  für  Forderungen,  für  die  der  Schuldner  bei  deren
Begründung  schriftlich  darauf  verzichtet  hat,  sich  auf  diese  Bestimmungen
zu  berufen.

II.  Aufschiebung  der  Konkurseröffnung.
Artikel  3.  Das  Konkursgericht  verfügt  auf  Antrag  des  Schuldners  und
nach  Einvernahme  des  Gläubigers  die  Einstellung  der  Verhandlung  über  das
Konkursbegehren  höchstens  für  die  Dauer  von  vier  Monaten  in  der  ordentlichen
Konkursbetreibung,  von  zwei  Monaten  in  der  Wechselbetreibung,  wenn  der  Schuldner
1.  glaubhaft  macht,  daß  er  infolge  der  Kriegsereignisse  in  der  Unmöglichkeit
ist,  die  Schuld  sofort  voll  zu  bezahlen;
2.  sofort  eine  Abschlagszahlung  von  wenigstens
einem  Fünftel  der  Betreibungssumme  in  der  ordentlichen  Konkursbetreibung, ­

einem  Drittel  in  der  Wechselbetreibung,
sowie  die  Kosten  der  Verhandlung  vor  dem  Konkursgericht  bezahlt  und
sich  verpflichtet,  den  Rest  in  gleichen  monatlichen  Raten  dem  Betreibungsamte ­
  zuhanden  des  Gläubigers  zu  entrichten.
Wird  die  Aufschiebung  bewilligt,  so  ist  der  Entscheid  dem  Betreibungsamt ­
  schriftlich  mitzuteilen.
Artikel  4.  Bei  nicht  pünktlicher  Leistung  der  weiteren  Abschlagszahlungen ­
  fällt  der  Aufschub  dahin.  Das  Betreibungsamt  hat  von  der
Nichteinhaltung  der  Fristen  das  Konkursgericht  ohne  Verzug  in  Kenntnis  zu
setzen,  worauf  dieses  die  Parteien  zu  einer  neuen  Verhandlung  vorlädt.
Artikel  5.  Verfügt  das  Konkursgericht  den  Aufschub  der  Verhandlung,
so  ordnet  es  zugleich  auf  einfaches  Begehren  des  Gläubigers  die  Aufnahme
eines  Güterverzeichnisses  an.
Artikel  6.  Der  Artikel  182,  Ziffer  4,  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung ­
  und  Konkurs  wird  dahin  abgeändert:
„4.  wenn  eine  andere,  nach  Artikel  811  des  schweizerischen  Obligationenr
 echts  zulässige  Einrede  erhoben  wird,  deren  Inhalt  glaubhaft  erscheint,  in
diesem  Falle  jedoch  nur  gegen  gleichzeitige  Hinterlegung  der  Forderungssumme
in  Geld  oder  Wertschriften  oder  gegen  Sicherstellung  der  Forderung.  Die
Sicherstellung  soll  angeordnet  werden,  wenn  der  Schuldner  glaubhaft  macht,
            
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