SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
17
und daß ein solcher Verzicht oft in seinem eigenen Interesse liegt, indem er
sich damit dem gemeinen Exekutionsrechte unterstellt und unter den jetzigen
Umständen seine Kreditfähigkeit zu steigern vermag.
Entsteht Streit darüber, ob man es mit einer Forderung zu tun habe,
welche unter dem neuen oder unter dem bisherigen Rechte steht, so haben die
Betreibungsbeamten und auf Beschwerde die Aufsichtsbehörden zu entscheiden.
2. Aufschiebung der Konkurseröffnung (Artikel 3 bis 11 der Verordnung).
Auch dem der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner will die Verordnung
die Möglichkeit gewähren, die in Betreibung gesetzte Forderung,
selbst wenn es schon zur Konkursandrohung gekommen ist, noch durch
Abschlagszahlungen zu tilgen und dadurch die Konkurseröffnung von sich
abzu wenden.
Der auf Konkurs betriebene Schuldner verdient wie der der Pfändungsbetreibung
unterliegende Debitor eine solche Rücksichtnahme. Nach dem
System unseres Betreibungsgesetzes kommt es auch ihm gegenüber nur dann
zu einer Generalliquidation seines Vermögens, wenn er den im Zahlungsbefehl
und in der Konkursandrohung liegenden Aufforderungen zur Befriedigung
eines einzelnen treibenden Gläubigers nicht nachkommt, ln vielen, man kann
sagen in den meisten Fällen, dienen Zahlungsbefehl, Konkursandrohung und
sogar die Vorladung vor den Konkursrichter nur als Zwangsmittel, um den
Schuldner zur Leistung an den treibenden Einzelgläubiger anzuspornen. Das
Betreibungsgesetz gibt also dem Schuldner jetzt schon, bevor es den Konkurs
eröffnen läßt, eine bestimmte Zahlungsfrist zur Befriedigung der treibenden
Gläubiger. Es bedeutet also nur eine weitere Ausbildung dieses Gedankens,
wenn in der Verordnung diese Frist durch Einschiebung des Abzahlungsverfahrens
verlängert wird.
Der Zweck dieser Bestimmungen ist nicht darauf gerichtet, um allen
Preis jeden Konkurs zu vermeiden. Sie wollen nur ermöglichen, daß die
Schuldner, die momentan, der Krisis wegen, in Verlegenheit sind, durch ein
Hinausschieben der Konkurseröffnung die Möglichkeit erhalten, sich unterdessen
mit den betreibenden Gläubigern zu arrangieren. Es wird Sache einer verständigen
Würdigung jedes einzelnen Falles durch die Konkursgerichte, die
hierüber zu entscheiden haben, sein, daß mit dieser Vergünstigung nicht
■Mißbrauch getrieben wird.
Die Stellung des Schuldners in der Konkursbetreibung ist - verglichen
mit der Lage des der Pfändungsbetreibung unterliegenden Debitors — insofern
erschwert, als der Schuldner dem Konkursgerichte dartun muß, daß er infolge
der Kriegsereignisse, ohne sein Verschulden, an der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
verhindert ist. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden.
Daher begnügte man sich mit dem Erfordernis des Glaubhaftmachens.
Die Raten, die der Schuldner zu zahlen hat, sind hier entsprechend dem
in der Konkursbetreibung liegenden stärkern Zwang auf den Schuldner, größer,
der Aufschub also auch weniger lang, als bei der Pfändungs- und der Pfandverwertungsbetreibung.
Auch mußte ein Unterschied gemacht werden zwischen
der gewöhnlichen Konkurs- und Wechselbetreibung: für diese ist die Zahlungs