Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

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und  daß  ein  solcher  Verzicht  oft  in  seinem  eigenen  Interesse  liegt,  indem  er
sich  damit  dem  gemeinen  Exekutionsrechte  unterstellt  und  unter  den  jetzigen
Umständen  seine  Kreditfähigkeit  zu  steigern  vermag.
Entsteht  Streit  darüber,  ob  man  es  mit  einer  Forderung  zu  tun  habe,
welche  unter  dem  neuen  oder  unter  dem  bisherigen  Rechte  steht,  so  haben  die
Betreibungsbeamten  und  auf  Beschwerde  die  Aufsichtsbehörden  zu  entscheiden.
2.  Aufschiebung  der  Konkurseröffnung  (Artikel  3  bis  11  der  Verordnung).
Auch  dem  der  Konkursbetreibung  unterstehenden  Schuldner  will  die  Verordnung ­
  die  Möglichkeit  gewähren,  die  in  Betreibung  gesetzte  Forderung,
selbst  wenn  es  schon  zur  Konkursandrohung  gekommen  ist,  noch  durch
Abschlagszahlungen  zu  tilgen  und  dadurch  die  Konkurseröffnung  von  sich
abzu  wenden.
Der  auf  Konkurs  betriebene  Schuldner  verdient  wie  der  der  Pfändungsbetreibung ­
  unterliegende  Debitor  eine  solche  Rücksichtnahme.  Nach  dem
System  unseres  Betreibungsgesetzes  kommt  es  auch  ihm  gegenüber  nur  dann
zu  einer  Generalliquidation  seines  Vermögens,  wenn  er  den  im  Zahlungsbefehl ­
  und  in  der  Konkursandrohung  liegenden  Aufforderungen  zur  Befriedigung
eines  einzelnen  treibenden  Gläubigers  nicht  nachkommt,  ln  vielen,  man  kann
sagen  in  den  meisten  Fällen,  dienen  Zahlungsbefehl,  Konkursandrohung  und
sogar  die  Vorladung  vor  den  Konkursrichter  nur  als  Zwangsmittel,  um  den
Schuldner  zur  Leistung  an  den  treibenden  Einzelgläubiger  anzuspornen.  Das
Betreibungsgesetz  gibt  also  dem  Schuldner  jetzt  schon,  bevor  es  den  Konkurs
eröffnen  läßt,  eine  bestimmte  Zahlungsfrist  zur  Befriedigung  der  treibenden
Gläubiger.  Es  bedeutet  also  nur  eine  weitere  Ausbildung  dieses  Gedankens,
wenn  in  der  Verordnung  diese  Frist  durch  Einschiebung  des  Abzahlungsverfahrens ­
  verlängert  wird.
Der  Zweck  dieser  Bestimmungen  ist  nicht  darauf  gerichtet,  um  allen
Preis  jeden  Konkurs  zu  vermeiden.  Sie  wollen  nur  ermöglichen,  daß  die
Schuldner,  die  momentan,  der  Krisis  wegen,  in  Verlegenheit  sind,  durch  ein
Hinausschieben  der  Konkurseröffnung  die  Möglichkeit  erhalten,  sich  unterdessen
mit  den  betreibenden  Gläubigern  zu  arrangieren.  Es  wird  Sache  einer  verständigen ­
  Würdigung  jedes  einzelnen  Falles  durch  die  Konkursgerichte,  die
hierüber  zu  entscheiden  haben,  sein,  daß  mit  dieser  Vergünstigung  nicht
■Mißbrauch  getrieben  wird.
Die  Stellung  des  Schuldners  in  der  Konkursbetreibung  ist  -  verglichen
mit  der  Lage  des  der  Pfändungsbetreibung  unterliegenden  Debitors  —  insofern
erschwert,  als  der  Schuldner  dem  Konkursgerichte  dartun  muß,  daß  er  infolge
der  Kriegsereignisse,  ohne  sein  Verschulden,  an  der  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeiten ­
  verhindert  ist.  Ein  strikter  Beweis  kann  nicht  verlangt  werden.
Daher  begnügte  man  sich  mit  dem  Erfordernis  des  Glaubhaftmachens.
Die  Raten,  die  der  Schuldner  zu  zahlen  hat,  sind  hier  entsprechend  dem
in  der  Konkursbetreibung  liegenden  stärkern  Zwang  auf  den  Schuldner,  größer,
der  Aufschub  also  auch  weniger  lang,  als  bei  der  Pfändungs-  und  der  Pfandverwertungsbetreibung. ­
  Auch  mußte  ein  Unterschied  gemacht  werden  zwischen
der  gewöhnlichen  Konkurs-  und  Wechselbetreibung:  für  diese  ist  die  Zahlungs ­
            
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