Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

16

Konkursrichter  gestützt  auf  Artikel  172  Ziffer  3  oder  in  der  Wechselbetreibung
bei  Erhebung  des  Rechtsvorschlages  gemäß  Artikel  182  Ziffer  1  tun  können.
1.  Eigentliche  Rechtsstillstandsersatzmaßnahmen.  Sie  haben  den  Zweck
im  Auge,  Auspfändungen  und  Konkurseröffnungen  zu  verhüten,  und  bestehen
in  folgendem:
1.  Aufschiebung  der  Verwertung  bei  der  Betreibung  auf  Pfändung  und
auf  Pfandverwertung  (Artikel  1  und  2  der  Verordnung).  Ist  es  in  diesen  Betreibungen ­
  zu  einem  Verwertungsbegehren  gekommen,  so  soll  nach  der  Verordnung ­
  der  Schuldner  die  Verwertung  dadurch  vermeiden  können,  daß  er
monatliche  Abschlagszahlungen  von  mindestens  einem  Achtel  der  Forderungssumme ­
  zu  leisten  sich  verpflichtet  und  die  erste  Rate  sofort  bezahlt.  Diese  Vorschrift ­
  soll  einerseits  verhindern,  daß  während  der  Zeit  der  Krisis  die  gepfändeten
Gegenstände  auf  einer  Versteigerung  zu  Preisen  losgeschlagen  werden,  die  in
keinem  Verhältnis  zu  ihrem  Werte  stehen;  anderseits  bezweckt  sie,  dem
zahlungswilligen  Schuldner  eine  durch  die  Verhältnisse  gebotene  längere
Zahlungsfrist  einzuräumen.  Im  Gegensatz  zu  Artikel  123  Sch  KG  hat  nach
der  Verordnung  der  Schuldner,  der  die  vorgeschriebene  Ratenzahlung  verspricht,
und  eine  Rate  sofort  zahlt,  ein  Anrecht  auf  Verschiebung  der  Verwertung.
Einer  Bewilligung  des  Betreibungsbeamten,  einer  Untersuchung  der  Verhältnisse
des  einzelnen  Falles  durch  die  Vollstreckungsbehörden  bedarf  es  nicht.  Die
Vergünstigung  tritt  ohne  weiteres  ein.  Nur  wenn  der  Gläubiger  nachweist,  daß
der  Schuldner  zur  sofortigen  Vollzahlung  oder  doch  zur  Entrichtung  größerer
Raten  imstande  ist,  soll  der  Aufschub  von  der  Aufsichtsbehörde  aufgehoben
oder  an  die  Bedingung  größerer  Abschlagszahlungen  geknüpft  werden.
Für  einzelne  Forderungen,  die  in  Artikel  2  der  Verordnung  näher  bezeichnet ­
  sind,  schien  es  notwendig,  eine  Ausnahme  von  diesen  Vorschriften  zu
machen.  Für  sie  gilt  daher  Artikel  123  SchKG  in  seiner  gegenwärtigen
Gestalt.  Diese  Ausnahme  rechtfertigt  sich,  was  die  in  Ziffer  1  des  Artikels  2
angeführten  Forderungen  unter  Fr.  50  anbelangt,  durch  die  Erwägung,  daß  die
Kosten  der  Abschlagszahlung,  je  kleiner  die  Quoten  sind,  verhältnismäßig  um
so  größer  werden,  und  daß  so  geringe  Forderungen  bei  gutem  Willen  des
Schuldners  nach  Artikel  123  SchKG  in  vier  Raten  sollten  abbezahlt  werden
können.  Die  Lohn-  und  Gehaltsforderungen  sodann  (Ziffer  2  Lit.  a—c)  sind
durch  Artikel  219  SchKG  schon  besonders  privilegiert;  ihre  Ausnahmestellung
bedarf  daher  einer  besonderen  Begründung  nicht.  Diesen  Ansprüchen  die
Alimentenforderungeri  (Ziffer  2  Lit.  d)  gleichzustellen,  drängt  sich  von  selbst
auf.  Die  Ansprüche  der  öffentlichen  Kassen  (Ziffer  2  Lit.  e)  sollten  möglichst
bald  befriedigt  werden.  Die  Öffentlichkeit  kann  den  vielen  außerordentlichen
Anforderungen,  die  zurzeit  an  sie  gestellt  werden,  nur  dann  gerecht  werden,
wenn  sie  auf  die  Befriedigung  ihrer  fälligen  Ansprüche  nicht  Jahr  und  Tag
warten  muß.  Wo  sich  die  öffentlichen  Kassen  der  Unmöglichkeit  des
Schuldners  gegenüber  sehen,  seine  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen,  werden  sie,
wie  bisher,  die  nötige  Nachsicht  freiwillig  üben.  In  betreff  der  Ziffer  3  endlich
ist  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Bestimmungen  über  den  Aufschub  der  Verwertung ­
  dem  Schuldner  ein  Privileg  gewähren,  auf  das  er  verzichten  kann,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.