SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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schaftlichen Lage haben. An die Auspfändung und den Konkurs knüpfen sich
nun in der Regel gewisse Ehrenfolgen.
Art. 26 SchKG legt es in die Zuständigkeit der Kantone, die öffentlichrechtlichen
Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses festzustellen.
Die Kantone haben in sehr verschiedener Weise von dieser Kompetenz Gebrauch
gemacht. Es gibt solche, die den Ausgepfändeten und Konkursiten in
den bürgerlichen Ehren und Rechten nicht einstellen; es gibt aber auch kantonale
Gesetze, die auch dann, wenn der wirtschaftliche Zusammenbruch ein unverschuldeter
war, dem Ausgepfändeten und Konkursiten die bürgerliche Ehrenfähigkeit,
das heißt vor allem die Fähigkeit, in öffentlichen Angelegenheiten
zu stimmen und zu wählen, auf Jahre hinaus und sogar dauernd entziehen,
und ihn so mit einer Strafe belegen, die jedenfalls da jeder innern Berechtigung
entbehrt, wo die Katastrophe darauf zurückzuführen ist, daß der Schuldner zufolge
der gegenwärtigen Lage seine Aktiven nicht flüssig machen kann oder
keinen oder einen nur beschränkten Verdienst hat.
Der Bundesrat hat sich schon mehr als einmal (vgl. Bundesbl. 1874, III,
S. 43 ff., und 1882, III, S. 14 ff.) dahin ausgesprochen, daß es sich nicht rechtfertigt,
an die Auspfändung und an den Konkurs die Ehrenfolge des Stimmrechtsentzugs
zu knüpfen. Er scheut sich aber davor, bei der Verschiedenartigkeit
der in dieser Hinsicht in den einzelnen Landesteilen und Kantonen
bestehenden und eingewurzelten Rechtsanschauungen die Frage für die Zeit der
Kriegswirren selbst zu lösen. Es muß also die materielle Regelung der Sache
zurzeit noch in der Hand der Kantone belassen werden.
Sollte sich nun aber, wie vorauszusehen ist, in einzelnen Kantonen das
Bedürfnis zeigen, die geltenden, harten Ehrenfolgengesetze zu mildern, so wird
dies vielerorts praktisch unmöglich sein, weil eine Gesetzesrevision erforderlich
wäre und diese nicht oder nicht rasch genug erfolgen könnte. Wir delegieren
daher in Artikel 24 der Verordnung - wie es in ähnlicher Weise der
Artikel 52 Absatz 2 des Schlußtitels des schweizerischen Zivilgesetzbuches
getan hat - die dem Bunde in dieser Materie zustehende Gesetzgebungskompetenz
an die Kantonsregierungen und ermächtigen sie für die Zeit der
Kriegswirren, die öffentlich-rechtlichen Folgen der Auspfändung und des
Konkurses festzustellen.
Artikel 1.
Wird nach Vertrag eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung
bei Verzug in der Entrichtung von Zinsen, Amortisationen und
Ratenzahlungen vorzeitig fällig, oder sind in diesem Falle Strafzinsen zu bezahlen,
so kann der Richter auf Begehren des Schuldners anordnen, daß diese
Folgen ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten, wenn der Schuldner
glaubhaft macht, daß der Zahlungsverzug die Folge der durch die Kriegswirren
herbeigeführten wirtschaftlichen Verhältnisse ist, und wenn durch Gutheißung
des Begehrens dem Gläubiger nicht ein unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt
wird.