Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

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schaftlichen  Lage  haben.  An  die  Auspfändung  und  den  Konkurs  knüpfen  sich
nun  in  der  Regel  gewisse  Ehrenfolgen.
Art.  26  SchKG  legt  es  in  die  Zuständigkeit  der  Kantone,  die  öffentlichrechtlichen
  Folgen  der  fruchtlosen  Pfändung  und  des  Konkurses  festzustellen.
Die  Kantone  haben  in  sehr  verschiedener  Weise  von  dieser  Kompetenz  Gebrauch ­
  gemacht.  Es  gibt  solche,  die  den  Ausgepfändeten  und  Konkursiten  in
den  bürgerlichen  Ehren  und  Rechten  nicht  einstellen;  es  gibt  aber  auch  kantonale ­
  Gesetze,  die  auch  dann,  wenn  der  wirtschaftliche  Zusammenbruch  ein  unverschuldeter ­
  war,  dem  Ausgepfändeten  und  Konkursiten  die  bürgerliche  Ehrenfähigkeit, ­
  das  heißt  vor  allem  die  Fähigkeit,  in  öffentlichen  Angelegenheiten
zu  stimmen  und  zu  wählen,  auf  Jahre  hinaus  und  sogar  dauernd  entziehen,
und  ihn  so  mit  einer  Strafe  belegen,  die  jedenfalls  da  jeder  innern  Berechtigung
entbehrt,  wo  die  Katastrophe  darauf  zurückzuführen  ist,  daß  der  Schuldner  zufolge ­
  der  gegenwärtigen  Lage  seine  Aktiven  nicht  flüssig  machen  kann  oder
keinen  oder  einen  nur  beschränkten  Verdienst  hat.
Der  Bundesrat  hat  sich  schon  mehr  als  einmal  (vgl.  Bundesbl.  1874,  III,
S.  43  ff.,  und  1882,  III,  S.  14  ff.)  dahin  ausgesprochen,  daß  es  sich  nicht  rechtfertigt,
  an  die  Auspfändung  und  an  den  Konkurs  die  Ehrenfolge  des  Stimmrechtsentzugs ­
  zu  knüpfen.  Er  scheut  sich  aber  davor,  bei  der  Verschiedenartigkeit ­
  der  in  dieser  Hinsicht  in  den  einzelnen  Landesteilen  und  Kantonen
bestehenden  und  eingewurzelten  Rechtsanschauungen  die  Frage  für  die  Zeit  der
Kriegswirren  selbst  zu  lösen.  Es  muß  also  die  materielle  Regelung  der  Sache
zurzeit  noch  in  der  Hand  der  Kantone  belassen  werden.
Sollte  sich  nun  aber,  wie  vorauszusehen  ist,  in  einzelnen  Kantonen  das
Bedürfnis  zeigen,  die  geltenden,  harten  Ehrenfolgengesetze  zu  mildern,  so  wird
dies  vielerorts  praktisch  unmöglich  sein,  weil  eine  Gesetzesrevision  erforderlich
wäre  und  diese  nicht  oder  nicht  rasch  genug  erfolgen  könnte.  Wir  delegieren
daher  in  Artikel  24  der  Verordnung  -  wie  es  in  ähnlicher  Weise  der
Artikel  52  Absatz  2  des  Schlußtitels  des  schweizerischen  Zivilgesetzbuches
getan  hat  -  die  dem  Bunde  in  dieser  Materie  zustehende  Gesetzgebungskompetenz ­
  an  die  Kantonsregierungen  und  ermächtigen  sie  für  die  Zeit  der
Kriegswirren,  die  öffentlich-rechtlichen  Folgen  der  Auspfändung  und  des
Konkurses  festzustellen.

Artikel  1.
Wird  nach  Vertrag  eine  vor  dem  31.  Juli  1914  entstandene  Geldforderung ­
  bei  Verzug  in  der  Entrichtung  von  Zinsen,  Amortisationen  und
Ratenzahlungen  vorzeitig  fällig,  oder  sind  in  diesem  Falle  Strafzinsen  zu  bezahlen, ­
  so  kann  der  Richter  auf  Begehren  des  Schuldners  anordnen,  daß  diese
Folgen  ganz  oder  teilweise  als  nicht  eingetreten  gelten,  wenn  der  Schuldner
glaubhaft  macht,  daß  der  Zahlungsverzug  die  Folge  der  durch  die  Kriegswirren
herbeigeführten  wirtschaftlichen  Verhältnisse  ist,  und  wenn  durch  Gutheißung
des  Begehrens  dem  Gläubiger  nicht  ein  unverhältnismäßiger  Nachteil  zugefügt ­
  wird.
            
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