Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
Der Richter kann die Gutheißung des Begehrens davon abhängig 
machen, daß der Schuldner dem Gläubiger Sicherheit für Kapital und 
Zinsen leistet. 
Artikel 2. 
Die Kantonsregierungen bezeichnen die Gerichtsstelle, die über solche 
Begehren als einzige Instanz zu entscheiden hat, und setzen das eidgenössische 
Justiz- und Polizeidepartement davon in Kenntnis. 
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement veröffentlicht das Ver 
zeichnis dieser Gerichtsstellen im Bundesblatt. 
Artikel 3. 
Bei grundversicherten Forderungen ist der Richter der gelegenen Sache, 
bei nicht grundversicherten Forderungen der Richter des Wohnorts des Gläubi 
gers zuständig. 
Artikel 4. 
Der Richter gibt dem Gläubiger Gelegenheit, sich zu dem Begehren des 
Schuldners zu äußern. Er hat von Amts wegen die für die Entscheidung er 
heblichen Tatsachen festzustellen und erkennt, gestützt auf die Ergebnisse 
seiner Erhebungen, nach freiem Ermessen. 
Das Verfahren ist kostenlos. 
Die Kantone können ergänzende Verfahrensvorschriften aufstellen. 
Artikel 5. 
Dieser Bundesratsbeschluß tritt am 7. November 1914 in Kraft. 
Die Vorschriften dieses Beschlusses sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten 
eingetretene Verzugsfolgen anwendbar, soweit die Rückzahlung des Kapitals 
oder die Entrichtung von Strafzinsen noch nicht stattgefunden hat. 
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