Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SERBIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Im  Namen  Seiner  Majestät  Peter  J.  von  Gottes  Gnaden  und  durch  den
Willen  des  Volkes  König  von  Serbien:  Wir  Thronfolger  Alexander  verkünden
und  machen  allen  und  jedem  bekannt,  daß  die  zum  14.  Juli  1914  (a.  St.)  in  Nisch
einberufene  Nationalversammlung  (Skupschtina)  in  ihrer  VI.  Tagung  vom
26.  Juli  1914  (a.  St.)  beschlossen  hat  und  Wir  genehmigt  haben  und  genehmigen
das  Gesetz,  betr.  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  und  der  Sicherstellung,
sowie  auch  des  Laufes  von  Fristen,  welches  lautet:
Artikel  1.
Der  Lauf  von  Zahlungsfristen  hinsichtlich  aller  aus  dem  Handels-  und
Wechselrecht  und  aus  Spezialgeselzen  herrührenden  Verbindlichkeiten  für  alle
vereinbarten  Verbindlichkeiten,  die  auf  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  beruhen,
sowie  auch  für  die  Bezahlung  von  Prämien  bei  den  Versicherungsgesellschaften
für  alle  Art  Versicherungen  von  Leben  und  Gut  wird  vom  12.  Juli  (a.  SL)  d.  J.
ab,  als  dem  Tage  des  Ukases  bezüglich  der  Mobilmachung  des  Heeres  und
bis  sechzig  Tage  einschließlich,  gerechnet  vom  Tage,  an  welchem  der  Ukas  für
die  Demobilisierung  des  Heeres  veröffentlicht  sein  wird,  eingestellt.
Die  Einstellung  des  Laufes  der  Fristen  gilt  auch  für  die  nach  dem
12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.  übernommenen  Verbindlichkeiten.
Die  gesetzlichen  Verpflichtungen  aus  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche,  wie
Verbindlichkeiten  zwischen  Eheleuten  oder  zwischen  Eltern  und  Kindern,  sowie
Verbindlichkeiten  aus  dem  Vormundschaftsgesetz  müssen  auch  fernerhin  am
Fälligkeitstage  erfüllt  werden.
Die  Einstellung  des  Laufes  der  Fristen  gilt  nicht  auch  für  alle  Zahlungsverbindlichkeiten ­
  öffentlich  rechtlichen  Charakters.
Die  Versicherungsgesellschaften  sind  verpflichtet,  innerhalb  einer  Frist
von  15  Tagen,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,
Anträge  auf  eine  Kriegsprämie  von  Versicherten  (Kontrahenten  oder  Nutznießern)
oder  von  ihren  Eltern,  Ehefrauen  oder  Kindern  oder  von  demjenigen,  dem  die
Policen  als  Unterpfand  für  Darlehen  gegeben  worden  sind,  anzunehmen.  Diese
Prämie  müssen  die  Versicherten  nach  Ablauf  der  Frist,  wie  sie  für  die  Einstellung
des  Laufes  der  Fristen  vorgesehen  ist,  bezahlen.  Dies  gilt  für  diejenigen
Versicherungsvereinbarungen,  bei  denen  es  notwendig  erscheint,  das  Kriegsrisiko
ausdrücklich  auszubedingen.
Die  Verpflichtung  zurückgestellter  Zahlungen  gewöhnlicher  Prämien  bleibt
in  Kraft,  falls  der  Versicherte  (Kontrahent  oder  Nutznießer)  die  Versicherung
nicht  innerhalb  einer  Frist  von  15  Tagen,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes ­
  an  gerechnet,  rückgängig  macht.  Der  Antrag,  wie  der  Widerruf  kann,  ohne
Gebühren,  bei  jeder  beliebigen  Zivil-  oder  Militär-Staatsbehörde  erfolgen.  Die
Behörde  wird  dem  Antragsteller  oder  Kündiger  kostenlos  eine  Bescheinigung
über  den  eingereichten  Antrag  oder  den  Widerruf  erteilen  und  den  Antrag
oder  den  Widerruf  der  Versicherungsgesellschaft  übersenden.
Artikel  2.
Die  in  Artikel  1  vorgesehene  Einstellung  des  Laufes  der  Fristen  erstreckt  sich
auch  auf  Vereinbarungen  bezüglich  der  Pachten,  und  zwar  nur  in  folgenden  Fällen:
            
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