Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

TÜRKEI 
Inhalt im einzelnen 
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Jedoch sind die Schuldner verpflichtet, außer den 5. H., die sie nach 
dem Gesetze vom 18. August 1330 (31. August 1914) zahlen müssen, eine 
zweite Zahlung von 5 v. H. einen Monat nach Fälligkeit der Schulden 
zu leisten und eine dritte Zahlung von 5 v. H. 2 Monate später. 
Artikel 4. 
Von den Schulden, deren Fälligkeit im Laufe des ersten Monats 
vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintritt, sind 5 v. H. einforderbar 
bei Fälligkeit, weitere 5 v. H. einen Monat nach Fälligkeit; der Rest 
wird bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar 1915) gestundet. 
Von den Schulden, deren Fälligkeit im Laufe des zweiten Monats 
vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintritt, sind 5 v. H. einforderbar 
bei Fälligkeit, weitere 5. v. H. einen Monat nach Fälligkeit; der Rest 
wird bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar 1915) gestundet. 
Von den Schulden, deren Fälligkeit im Laufe des dritten Monats 
vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintritt, sind 5 v. H. einforderbar 
bei Fälligkeit und der Rest wird bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar 
1915) gestundet. 
Artikel 5. 
Die Bestimmung des Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1330 
(31. August 1914), betreffend die Zinsen, bleibt in Kraft. 
Artikel 6. 
Die Proteste bezüglich der Wechsel und ähnlicher Scheine des kauf 
männischen Verkehrs sollen innerhalb 8 Tagen nach dem Datum stattfinden, an 
dem sie gemäß den Gesetzen über das Moratorium einforderbar werden. 
Jedoch soll der Schuldner erst 15 Tage nach Ablauf der durch dieses 
Gesetz über das Moratorium bestimmten Frist in Konkurs erklärt werden 
können. Ein bereits einmal protestierter Schein braucht nicht noch einmal 
protestiert zu werden. 
Artikel 7. 
Das Moratorium bezieht sich nicht auf Forderungen der Staatskasse. 
Artikel 8. 
Scheck, die für Steuern und Abgaben an den Fiskus von den Inhabern 
von Bankguthaben unmittelbar auf den Namen der Finanzbeamten ausgestellt 
werden, sind von den Banken in voller Höhe und ohne Anrechnung auf die 
Beträge einzulösen, die sie den Guthabeninhabern auszuzahlen verpflichtet sind. 
Die Guthaben des Evkafs und der Waisen sind ebenfalls nicht dem Moratorium 
unterworfen. 
Artikel 9. 
Vom Mietzins sind 50 v. H. des auf jeden Monat entfallenden Betrags 
einforderbar. Der Mietzins, der nach dem Gesetze vom 18. August 1330 
(31. August 1914) bezahlt worden ist, wird in Anrechnung gebracht.
	        
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