Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

TÜRKEI

Inhalt  im  einzelnen

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Jedoch  sind  die  Schuldner  verpflichtet,  außer  den  5.  H.,  die  sie  nach
dem  Gesetze  vom  18.  August  1330  (31.  August  1914)  zahlen  müssen,  eine
zweite  Zahlung  von  5  v.  H.  einen  Monat  nach  Fälligkeit  der  Schulden
zu  leisten  und  eine  dritte  Zahlung  von  5  v.  H.  2  Monate  später.
Artikel  4.
Von  den  Schulden,  deren  Fälligkeit  im  Laufe  des  ersten  Monats
vom  Datum  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  eintritt,  sind  5  v.  H.  einforderbar
bei  Fälligkeit,  weitere  5  v.  H.  einen  Monat  nach  Fälligkeit;  der  Rest
wird  bis  zum  21.  Dezember  1330  (3.  Januar  1915)  gestundet.
Von  den  Schulden,  deren  Fälligkeit  im  Laufe  des  zweiten  Monats
vom  Datum  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  eintritt,  sind  5  v.  H.  einforderbar
bei  Fälligkeit,  weitere  5.  v.  H.  einen  Monat  nach  Fälligkeit;  der  Rest
wird  bis  zum  21.  Dezember  1330  (3.  Januar  1915)  gestundet.
Von  den  Schulden,  deren  Fälligkeit  im  Laufe  des  dritten  Monats
vom  Datum  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  eintritt,  sind  5  v.  H.  einforderbar
bei  Fälligkeit  und  der  Rest  wird  bis  zum  21.  Dezember  1330  (3.  Januar
1915)  gestundet.
Artikel  5.
Die  Bestimmung  des  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  18.  August  1330
(31.  August  1914),  betreffend  die  Zinsen,  bleibt  in  Kraft.
Artikel  6.
Die  Proteste  bezüglich  der  Wechsel  und  ähnlicher  Scheine  des  kaufmännischen ­
  Verkehrs  sollen  innerhalb  8  Tagen  nach  dem  Datum  stattfinden,  an
dem  sie  gemäß  den  Gesetzen  über  das  Moratorium  einforderbar  werden.
Jedoch  soll  der  Schuldner  erst  15  Tage  nach  Ablauf  der  durch  dieses
Gesetz  über  das  Moratorium  bestimmten  Frist  in  Konkurs  erklärt  werden
können.  Ein  bereits  einmal  protestierter  Schein  braucht  nicht  noch  einmal
protestiert  zu  werden.
Artikel  7.
Das  Moratorium  bezieht  sich  nicht  auf  Forderungen  der  Staatskasse.
Artikel  8.
Scheck,  die  für  Steuern  und  Abgaben  an  den  Fiskus  von  den  Inhabern
von  Bankguthaben  unmittelbar  auf  den  Namen  der  Finanzbeamten  ausgestellt
werden,  sind  von  den  Banken  in  voller  Höhe  und  ohne  Anrechnung  auf  die
Beträge  einzulösen,  die  sie  den  Guthabeninhabern  auszuzahlen  verpflichtet  sind.
Die  Guthaben  des  Evkafs  und  der  Waisen  sind  ebenfalls  nicht  dem  Moratorium
unterworfen.
Artikel  9.
Vom  Mietzins  sind  50  v.  H.  des  auf  jeden  Monat  entfallenden  Betrags
einforderbar.  Der  Mietzins,  der  nach  dem  Gesetze  vom  18.  August  1330
(31.  August  1914)  bezahlt  worden  ist,  wird  in  Anrechnung  gebracht.
            
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