Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BRASILIEN

Inhalt  im  einzelnen

5

§  4.  Der  Überschuß  über  die  im  §  2  festgesetzten  Zinsen  wird  nach  Abzug
der  durch  den  Ausgabedienst  verursachten  Kosten  ebenfalls  auf  die  Tilgung  der
ausgegebenen  Scheine  verwendet.
§  5.  Die  Tilgung  der  im  §  1  zugelassenen  Darlehne  hat  bis  zum
31.  Dezember  1915  zu  erfolgen,  die  Banken,  die  die  Darlehne  schulden,  haben
die  der  Amortisation  ihrer  Schuld  entsprechenden  Scheine  direkt  bei  der
Amortisationskasse  einzureichen.  Diese  Scheine  werden  in  derselben  Weise
und  unter  Androhung  derselben  Strafen,  wie  es  im  §  3  bestimmt  ist,  verbrannt,
und  kein  neues  Darlehn  wird  gewährt,  sobald  der  Höchstbetrag  der  Kassenscheinausgabe ­
  erreicht  ist.  In  demselben  Verhältnisse  wie  diese  Amortisationen
erfolgen,  wird  die  Kasse  eine  Entlastungs-Empfangsbescheinigung  ausstellen,  durch
welche  der  Staatsschatz  ermächtigt  wird,  den  Schuldner  zu  entlasten  und  ihm  einen
entsprechenden  Teil  der  Sicherheit  zurückzugeben.  Wenn  bei  Ablauf  der  Frist
die  in  Frage  stehende  Bank  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt  hat,  wird  die
Regierung  gegenüber  dem  Schuldner  nach  den  Bestimmungen  in  §  1  verfahren,
unter  Anwendung  derselben  Grundsätze,  die  dort  für  den  Fall  der  Nichterhöhung
der  Sicherheit  festgesetzt  sind.
§  6.  Die  Darlehne  werden  den  Banken,  denen  sie  bewilligt  sind,  durch
ein  Konsortium  überwiesen,  welches  die  einzelnen  Banken  verpflichten  muß,
ihre  Devisengeschäfte  zu  den  mit  der  Banco  do  Brazil  (Staatsbank)  vereinbarten
Kursraten  vorzunehmen.  Kommt  es  zu  keiner  Einigung  über  die  festzusetzende
Kursrate,  so  steht  die  Entscheidung  dem  Finanzminister  zu.  Diese  Entscheidung
ist  für  alle  obligatorisch.  Wenn  eine  dem  Konsortium  angehörende  Bank
sich  dieser  Entscheidung  nicht  unterwirft  oder  bei  irgendwelchem  Anlasse  die
festgesetzte  Kursrate  nicht  innehält,  so  wird  sie  von  der  Regierung  gezwungen,
der  Amortisationskasse  sofort  den  Betrag  ihrer  Schuld  zu  entrichten,  unter
Wahrung  der  im  §  1  vorgeschriebenen  Regeln.
§  7.  Damit  einer  ausländischen  Bank  ein  Darlehn  gewährt  werden  kann,
hat  die  Regierung  zunächst  zu  prüfen,  ob  diese  Bank  bereits  im  Inland
mindestens  zwei  Drittel  ihres  Kapitals  realisiert  hat,  wie  dies  im  Artikel  47  des
Dekrets  434  vom  4.  Juni  1911  vorgeschrieben  ist.  Ist  diese  Klausel  nicht
erfüllt,  so  wird  die  Regierung  zu  diesem  Zweck  eine  angemessene  Frist  gewähren
mit  der  Androhung,  daß  widrigenfalls  dieser  Bank  die  Ermächtigung  zum
Geschäftsbetrieb  in  Brasilien  entzogen  werden  wird.
Diese  auf  das  Grundkapital  Anwendung  findende  allgemeine  Regel  ist
gleichermaßen  auf  den  Reserve-Fonds  anzuwenden.
§  8.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft,  und  das
Moratorium  nimmt  gleichzeitig  mit  dem  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen
Aufschub  der  fiskalischen  Vollstreckung  mit  Ablauf  der  ersten  zugebilligten
dreißigtägigen  Frist  sein  Ende.  Es  bleibt  jedoch  in  Kraft  die  Bestimmung
betreffend  den  Aufschub  des  Umtauschs  der  Noten  der  Konversionskasse.
Artikel  2.
Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.