BRASILIEN
Inhalt im einzelnen
der Verordnung Nr. 1036 vom 14. November 1890 eingeführten Sparhefte der
allgemeinen Ersparniskasse gemachten Einzahlungen.
Artikel 2.
Einzahlungen auf laufende Rechnung und weitere Operationen, die nach
dem 16. August gemacht worden sind, fallen nicht unter das Moratorium.
Artikel 3.
Der Schuldner, der eine der in Art. 2, Ziffer 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes
Nr. 2024 vom 17. Dezember 1908 erwähnten Handlungen begeht, hat keinen
Anspruch auf die Wohltat des Moratoriums.
Artikel 4.
Alle mit diesem Gesetze, das mit dem Tage seiner Veröffentlichung in
Kraft tritt, in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
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