Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BRASILIEN

Inhalt  im  einzelnen

Q

Einziger  Paragraph.  Geltung  haben  die  Urkunden,  Verträge  und
sonstige  richterliche  und  behördliche  Handlungen,  die  während  der  Tage,
worauf  sich  dieser  Artikel  bezieht,  vollzogen  worden  sind.
Artikel  5.
Der  Aufschub  wird  unterbrochen  für  inländische  oder  ausländische ­
  Banken,  sobald  sie  seitens  des  Staates  eine  finanzielle  Hilfe  erhalten
haben  durch  Emission  oder  auf  eine  andere  Weise,  sowie  für  Gläubiger  des
Staatsschatzes,  sobald  sie  den  Betrag  ihrer  Konten  erhalten  haben.
Artikel  6.
Dieses  Gesetz  tritt  im  Bundesgebiet  am  Tage  seiner  Veröffentlichung  im
Diario  Official  in  Wirksamkeit.
Einziger  Paragraph.  Die  Regierung  hat  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  der
Wortlaut  auf  telegraphischem  Wege  den  Präsidenten  und  Gouverneuren  der
Staaten  übermittelt  wird,  damit  nach  der  örtlichen  Bekanntmachung  die  Ausführung ­
  in  den  Bezirken  der  betreffenden  Hauptstädte  sofort  und  in  den
übrigen  Bezirken  am  Tage  der  im  Gerichtssaal  durch  den  Richter  erster  Instanz
erfolgten  Veröffentlichung  beginnen  kann.
Artikel  7.
Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

Der  Präsident  der  Republik  der  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  gibt
bekannt,  daß  der  Nationalkongreß  den  nachstehenden  Beschluß  gefaßt  hat,  der
vom  Präsidenten  bestätigt  worden  ist.
Artikel  1.
Die  in  Artikel  1  des  Gesetzes  Nr.  2862  vom  15.  August  vorgesehenen
Fristen  von  30  Tagen  werden  um  90  Tage,  vom  16.  des  laufenden  Monats  ab
gerechnet  mit  dem  gleichen  Wortlaut  und  zu  den  nämlichen  Zwecken  des  genannten ­
  Artikels  verlängert,  jedoch  unter  Aufhebung  der  der  Regierung  übertragenen ­
  Befugnis  zur  Verlängerung  der  in  Frage  stehenden  Fristen.
§  1.  Der  Betrag  der  monatlichen  Bezüge  auf  zinstragenden  Kontokorrentguthaben ­
  wird  auf  30  v.  H.  erhöht.
§  2.  Das  Recht  auf  monatliche  Bezüge  von  50  v.  H.  der  betreffenden
Kontokorrentguthaben  wird  auf  die  Gemeinden  und  den  Bezirk  der  Hauptstadt
ausgedehnt.
§  3.  Das  durch  das  genannte  Gesetz  Nr.  2862  bewilligte  Moratorium
hat  ausschließlich  Gültigkeit  für  die  in  seinem  Art.  1  aufgeführten,  nach  dem
3.  August  verfallenden  Titel,  wobei  die  bewilligte  Verlängerung  mit  dem  Fälligkeitstag ­
  ihren  Anfang  nimmt.
§  4.  Die  Titel,  bei  denen  keine  Zinsen  vereinbart  sind,  unterliegen
während  des  Moratoriums  einer  Verzinsung  mit  6  v.  H.  im  Jahre.
§  5.  In  dem  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Moratorium  sind  nicht
inbegriffen  die  auf  die  in  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Artikel  4  der
            
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