Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BRASILIEN

Inhalt  im  einzelnen

der  Verordnung  Nr.  1036  vom  14.  November  1890  eingeführten  Sparhefte  der
allgemeinen  Ersparniskasse  gemachten  Einzahlungen.
Artikel  2.
Einzahlungen  auf  laufende  Rechnung  und  weitere  Operationen,  die  nach
dem  16.  August  gemacht  worden  sind,  fallen  nicht  unter  das  Moratorium.
Artikel  3.
Der  Schuldner,  der  eine  der  in  Art.  2,  Ziffer  3,  4,  5,  6  und  7  des  Gesetzes
Nr.  2024  vom  17.  Dezember  1908  erwähnten  Handlungen  begeht,  hat  keinen
Anspruch  auf  die  Wohltat  des  Moratoriums.
Artikel  4.
Alle  mit  diesem  Gesetze,  das  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung  in
Kraft  tritt,  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

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