Full text: Die englische Agrarenquete von 1913

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ist Deutschland in der Lage, seinen Bedarf qu Brot— 
getreide selbst zu decken. Die im Jahre 1925 in 
Deutschland erzielte Mehrernte gegenüber 1924 
übertraf die Mehreinfuhr an Brotgetreide im Wirt— 
schaftsjahre 1924,/26 um 578000 t. 
Das Verhältnis von Inlandserzeugung zum In— 
landsverbrauch ist allerdings bei den beiden Brot— 
getreidearten Weizen und Roggen sehr verschieden. 
Im Normaljahr ist damit zu rechnen, daß an Weizen 
3 des Bedarss im Inland und 5 durch Einfuhr 
gedeckt werden, und daß bei Roggen ein Überschuß 
zur Ausfuhr zur Verfügung fsteht. Eine Monopol— 
verwaltung, die sich selbst erhalten soll, würde also 
unmöglich den im Inland erzeugten Roggen zu 
höheren Preisen übernehmen können, als sie den 
Roggen an den Verbrauch weitergibt. 
Bei Weizen wäre ein Monopol nach dem Schweizer 
Muster denkbar. Geht man davon aus, daß die 
Einfuhr an Weizen ß des Gesamtverbrauchs beträgt 
und 33 von der Inlandserzeugung beigesteuert wer— 
den, so müßte der Abgabepreis, wenn man Speku— 
lationsgewinne und Verluste der Getreideverwaltung 
unberücksichtigt läßt, zunächst den Auslandspreis 
unverzollt deutscher Grenze um 25 des UÜberpreises 
für Inlandsgetreide übertreffen. Dazu käme ein 
Zuschlag für die Kosten der Monopolverwaltung, 
Kosten einer etwaigen Lagerhaltung und für Fracht 
und Spesen vom Übernahmeort bis zur Abgabe— 
station. Wenn dabei ein Abgabepreis herauskommen 
würde, der unter dem Übernahmepreis liegt, so 
wäre der Unterschied auf jeden Fall erheblich ge— 
ringer als in der Schweiz. 
Dem Landwirt, der einen Produktionsüberschuß 
an Weizen zum Verkauf bringt, wäre, eine Ab— 
nahmepflicht der Monopolverwaltung nach Schweizer 
Muster vorausgesetzt, ein über dem Weltmarktpreis 
liegender Preis sichergestellt. Der garantierte Über— 
nahmepreis würde einen starken Anreiz zur Aus— 
dehnung des Weizenbaues bilden. Allerdings müßte, 
da ein Zoll für Weizen nicht mehr bestünde, auch 
der Einfuhrschein für ausgeführten Weizen in Weg— 
fall kommen. Eine Mahlprämie nach Schweizer 
Muster für den Verbrauch des Selbstversorgers 
würde wegen der Geringfügigkeit des Unterschiedes 
zwischen Abgabe- und Ubernahmepreis im Ver— 
hältnis zu der Schwierigkeit der Uberwachung der 
kleinen Mühlenbetriebe nicht in Frage kommen 
können. Nimmt man an, daß der für Inlandsweizen 
zu zahlende UÜberpreis dem anderenfalls geltenden 
Weizenzoll entsprechen würde, so würde der Ver— 
brauch auf jeden Fall höher belastet, als durch einen 
Zoll, der sich im Preise des Inlandsgetreides nicht 
voll auswirkt. Da der Gewinn aus dem Absatz von 
eingeführtem Getreide vollständig zum teilweisen 
Ausgleich des UÜberpreises auf Inlandsweizen zu 
verwenden wäre, würde die Monopolverwaltung der 
Reichskasse einen Ersatz für den in Wegfall kom— 
menden Zoll nicht zuführen können. 
Weiter würden aber noch erhebliche Schwierig— 
keiten entstehen, mit denen in der Schweiz nicht zu 
rechnen ist. 
In einem kleinen Wirtschaftsgebiet wie die 
Schweiz ist es möglich, mit einem einheitlichen 
UÜbernahmepreis und Abgabepreis mit Preiszuschlä— 
gen zur Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede 
auszukommen. Schon die größere Mannigfaltigkeit 
der aus dem Inland angebotenen Weizensorten 
vürde aber in Deutschland viel größere Schwierig— 
keiten bieten, die nicht ausreichende Berücksichtigung 
hervorragender Qualitäten würde produktionsschäd— 
lich wirken. Abgesehen davon haben aber auch schon 
in der Kriegszeit die örtlichen Verschiedenheiten der 
Bodenpreise, der Erzeugerkosten, der Verbraucher— 
hpreise eine örtliche Staffelung der Ubernahme- und 
»er Abgabepreise notwendig gemacht. Eine solche 
Staffelung würde dazu zwingen, den freien Ver— 
ehr mit Weizen auch im Inland zu unterbinden, 
»bwohl von der zwangsweisen Erfassung der Ernte 
ibgesehen wird. Eine scharfe Uberwachung jedes 
Verkehrs mit Getreide wäre schon deshalb not— 
vendig, um die Unterschiebung von Auslands— 
Jetreide als Inlandsgetreide zur Erzielung des Über— 
zreises zu verhindern. Die Qualitätsunterschiede 
wischen Inlandsgetreide und Auslandsgetreide 
wingen zu einer Staffelung in den Abgabepreisen 
e nach Herkunft. In der Schweiz ist es möglich, 
»ie verhaäͤltnismäßig geringen Mengen Inlands— 
getreide örtlich verteilt den Mühlen aufzuzwingen. 
hei dem umgekehrten Mengenverhältnis zwischen 
Inlands⸗ und Auslandsgetreide und der örtlichen 
Verschiedenheit der Gewöhnung des Verbrauchs an 
Auslandsgetreideprodukten würden entweder einer 
deutschen Monopolverwaltung oder der deutschen 
Mühlenindustrie viel weitergehende Schwierigkeiten 
entstehen als in der Schweiz. 
Die geringere Lagerfähigkeit des Inlandsgetreides 
kann in der Schweiz dadurch überwunden werden, 
daß die im Verhältnis zum Gesamtverbrauch ge— 
ringere Menge Inlandsgetreide sofort dem Ver— 
zrauch zugeführt wird. Der Verbrauch des Inlands— 
getreides könnte in Deutschland wegen der notwen— 
zigen Vermischung mit Auslandsgetreide nur über 
zas ganze Jahr verteilt vor sich gehen. In Jahren, 
n denen die Ernte feucht einkommt, wären Verluste 
aum zu vermeiden. Die bei der freien Wirtschaft 
ur Vermeidung dieser Schwierigkeiten und zum 
Zwecke des auch im Ausland erwünschten Quali— 
ätenaustausches einsetzende Ausfuhr müßte ent— 
veder von der Monopolverwaltung zu Preisen, die 
ür gewöhnlich unter den Übernahmepreisen liegen, 
urchgeführt oder durch Gewährung offener Aus— 
uhrprämien an den freien Handel aufrechterhalten 
verden, würde also die Verbraucher erbeblich be— 
asten. 
Transitgeschäft mit Weizen spielt in der Schweiß 
eine Rolle. Das Transitgeschäft kann der freie 
Zandel ohne Aussicht auf etwaigen Inlandsabsatz 
nicht aufrechterhalten. Das Einfuhrmonopol würde 
deshalb das Transitageschäft des freien Handels 
unterdrücken. 
Es ist nicht nötig, auf die Schwierigkeiten der 
Festsetzung der übernahmepreise und der Abgabe— 
preise näher einzugehen. In der Schweiz, die in der 
Hauptsache auf die Deckung aus dem Ausland an— 
gewiesen ist, ließ sich durch die wenigen festgelegten 
Richtlinien, daß die Unkosten der Monopolverwal— 
ung gedeckt, Gewinne nicht erzielt werden sollen, 
daß der Abgabepreis möglichst niedrig sein und der 
bernahmepreis sich zwischen einem Höchstpreis und 
Mindestpreis von 45 bzw. 88 Fr. bewegen und nicht
	        
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