Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

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Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1-Die
  Fälligkeit  aller  Wechsel,  die  im  Ausland  vor  dem  31.  Juli  1914
ausgestellt  worden  und  im  Inland  zahlbar  sind,  wird,  falls  sie  nicht  schon  am
31.  Juli  1914  verfallen  waren,  um  drei  Monate  hinausgeschoben.
Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  weiteren  Wechselstempels  nach
nach  §  3  Absatz  2  des  Wechselstempelgesetzes  wird  durch  diese  Hinausschiebung
der  Fälligkeit  nicht  begründet.
§  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1.
Bei  Wechseln,  deren  Fälligkeit  durch  die  Verordnung  über  die  Fälligkeit
im  Ausland  ausgestellter  Wechsel  vom  10.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  368)
um  drei  Monate  hinausgeschoben  ist,  erhöht  sich  die  Wechselsumme  um  sechs
Prozent  jährlicher  Zinsen  für  drei  Monate.
§  2.
Für  die  im  §  1  bezeichneten  Wechsel  bleibt  bei  Anwendung  der  Vorschriften ­
  des  §  13  Nr.  2  und  des  §  17  des  Bankgesetzes  die  durch  die  Verordnung ­
  vom  10.  August  1914  angeordnete  Hinausschiebung  der  Fälligkeit
außer  Betracht.
§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
Die  Fälligkeit  von  Wechseln,  deren  Fälligkeit  durch  die  Bekanntmachung
vom  10.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  368)  um  drei  Monate  hinausgeschoben
ist,  wird  um  weitere  drei  Monate  hinausgeschoben.  An  die  Stelle  der  in  der
Bekanntmachung  vom  12.'August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  369)  vorgesehenen
Erhöhung  der  Wechselsumme  um  sechs  Prozent  jährlicher  Zinsen  für  drei  Monate
tritt  eine  solche  für  sechs  Monate.
Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  weiteren  Wechselstempels  nach
§  3  Abs.  2  des  Wechselstempelgesetzes  wird  durch  die  Hinausschiebung  der
Fälligkeit  nicht  begründet.  Bei  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  13  Nr.  2
und  des  §  17  des  Bankgesetzes  bleibt  die  Hinausschiebung  außer  Betracht.
            
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