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DEUTSCHES REICH
Inhalt im einzelnen
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichsgesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien
und Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen mittelbar
oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Über
weisung oder in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere
mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Gebieten abzuführen oder
zu überweisen.
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben
gestattet.
§ 2. Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche
Ansprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den im § 1
bezeichneten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 31. Juli 1914
an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem
Tage an bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundung können
Zinsen nicht gefordert werden. Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden
Vorschriften in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Ver
ordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten.
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei
denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber im
Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen
Erfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat.
§ 3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten
Beträge oder Wertpapiere bei der Reichsbank für Rechnung des Berechtigten
hinterlegt.
§ 4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ver
ordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung
wegen Nichtzahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben
ist, wird durch das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die
Vorlage zur Zahlung und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig
und erforderlich ist, bis nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinaus
geschoben. Die Frist, innerhalb deren die Vorlage und die Protesterhebung
nach dem Außerkrafttreten zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf
Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind,
bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels
nach § 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch das Zahlungsverbot
und die Stundung nicht begründet.
§ 5. Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn
es sich um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die
für die im § 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb