Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

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ihrer  im  Inland  unterhaltenen  Niederlassungen  entstanden  sind.  Die  Vorschriften ­
  der  §§  2,  3  finden  jedoch  Anwendung,  wenn  es  sich  um  Rückgriffsansprüche ­
  der  bezeichnefen  Personen  wegen  der  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung ­
  eines  im  Ausland  zahlbaren  Wechsels  handelt.
§  6.  Mit  Gefängnis  bis  zu  3  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  000  M
oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft
1.  wer  wissentlich  der  Vorschrift  des  §  1  zuwiderhandelt;
2.  wer  wissentlich  einem  deutschen  Ausfuhrverbote  zuwider  Waren  nach
den  im  §  1  bezeichneten  Gebieten  mittelbar  oder  unmittelbar  ausführt;
3.  wer  wissentlich  Waren,  für  die  in  Deutschland  ein  Ausfuhrverbot  besteht,
aus  einem  anderen  Lande  nach  den  im  §  1  bezeichneten  Gebieten  mittelbar ­
  oder  unmittelbar  abführt  oder  überweist.
Der  Versuch  ist  strafbar.
§  7.  Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  dem  Verbote  des  §  1  und
des  §  6  Abs.  1  Nr.  3  zulassen.
Er  kann  im  Wege  der  Vergeltung  die  Vorschriften  dieser  Verordnung
auch  auf  andere  feindliche  Staaten  für  anwendbar  erklären.
§  8.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  der  §  6
jedoch  erst  mit  dem  5.  Oktober  1914  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  diese  Verordnung ­
  außer  Kraft  tritt.

Auf  Grund  des  §  7  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  Zahlungsverbot ­
  gegen  England,  vom  30.  September  1914  (Reichsgesetzbl.  S.  421)  werden
Zahlungen,  die  zum  Erlangen,  Erhalten  oder  Verlängern  des  Patent-,  Musteroder ­
  Warenzeichenschutzes  erforderlich  sind,  bis  auf  weiteres  zugelassen.
            
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