DEUTSCHES REICH
Inhalt im einzelnen
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Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot
gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 421) wird
folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im
Wege der Vergeltung auch auf Rußland und Finnland für anwendbar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Bekanntmachung an die Stelle.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich
der Strafbestimmungen des § 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch
erst mit dem 25. November 1914 in Kraft.
Demgemäß lautet der § 2 Abs. 2 des Zahlungsverbots gegen Rußland
und Finnland (in Übereinstimmung mit dem Zahlungsverbot gegen Frankreich):
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei
denn, daß der Erwerb vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung stattge
funden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen Er
füllung einen Ersatzanspruch erlangt hat.