Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

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Auf  Grund  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot
gegen  England,  vom  30.  September  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  421)  wird
folgendes  bestimmt:
Artikel  1.
Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  werden  im
Wege  der  Vergeltung  auch  auf  Rußland  und  Finnland  für  anwendbar  erklärt.
Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen:
1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den  Erwerber  wirkt  oder  nicht
(§  2  Abs.  2  der  Verordnung),  kommt  es  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz ­
  oder  Sitz  des  Erwerbers  nur  darauf  an,  ob  der  Erwerb  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  oder  vorher  stattgefunden  hat.
2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  auf  den  Zeitpunkt
ihres  Inkrafttretens  verwiesen  wird,  tritt  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
dieser  Bekanntmachung  an  die  Stelle.
Artikel  2.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  hinsichtlich
der  Strafbestimmungen  des  §  6  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  jedoch
erst  mit  dem  25.  November  1914  in  Kraft.
Demgemäß  lautet  der  §  2  Abs.  2  des  Zahlungsverbots  gegen  Rußland
und  Finnland  (in  Übereinstimmung  mit  dem  Zahlungsverbot  gegen  Frankreich):
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber  des  Anspruchs,  es  sei
denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  stattgefunden ­
  hat.  Dem  Erwerber  des  Anspruchs  steht  gleich,  wer  durch  dessen  Erfüllung ­
  einen  Ersatzanspruch  erlangt  hat.
            
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