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halbmonatliche Abhebungen von je Frs. 1000,—. Diese zweite Verordnung
vom 6. August ist durch Verordnung des Deutschen Generalgouverneurs vom
23. September (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete
Belgiens vom 26. September, Nr. 4) dahin abgeändert worden, daß die Banken
außer der Zahlung von halbmonatlich je Frs. 1000,— auch in folgenden Fällen
Zahlung leisten müssen:
a) wenn die Beträge nachweisbar zur Entrichtung von geschuldeten Ge
hältern und Löhnen von Angestellten und Arbeitern in industriellen und
kommerziellen Unternehmungen oder zur Zahlung von zeitweiligen oder
lebenslänglichen, durch Verträge, Urteil oder die Buchführung des
Schuldners festgestellten Unfallrenten gemäß dem belgischen Gesetz
über die Unfallentschädigung der Arbeiter vom 24. Dezember 1903
bestimmt sind,
b) wenn die Beträge zur Zahlung von Steuern, Kontributionen und sonstigen
Auflagen und Abgaben aller Art sowie von Dominialpachtzins bestimmt
sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie fällig sind oder nicht. Die
Zahlungen können nur bewirkt werden mittels eines an die Order
der Kasse des Generalgouvernements in Brüssel auszustellenden Schecks
auf die Bank.
Namentlich aus der Bestimmung zu a) werden die deutschen Bank
gläubiger Nutzen ziehen können.
Zu 4. Sparkasseneinlagen. (Caisse generale d'Epargne.)
An den rechtlichen Verhältnissen der Sparkasseneinlagen ist nichts ge
ändert worden. Tatsächlich ist aber unter Aufhebung der bisherigen Rück
zahlungsbestimmungen die Einschränkung getroffen worden, daß bis auf
weiteres während eines Zeitraumes von je 15 Tagen nur Frs. 50.— zurück
gezahlt werden. In der Provinz ist der Dienst mit der Schließung der
Belgischen Nationalbank und der belgischen Post an vielen Orten eingestellt,
die Wiederaufnahme an den größeren Orten, mit Nationalbankagentur, aber
bald zu erwarten. Ohne Vorweisung des Sparkassenbuches werden keine
Gelder ausbezahlt (s. S. 2 des Sparkassenbuchs).
B. Praktische Winke.
Zu 1. und 2. Wechsel- und Warenforderungen.
Während die meisten Schuldner die ihnen zugebilligten Erleichterungen
voll ausnutzen und Zahlung verweigern, gehen doch von manchen noch Teil
oder Vollzahlungen ein. In den okkupierten Gebieten Belgiens besteht nur ein
deutsches Bankinstitut, die Filiale der Deutschen Bank in Brüssel. Diese wird
die Einziehung aller ihr zugesandten Schecks, Akzepte, Tratten und Quittungen
versuchen. Es wird sich empfehlen, ihre Vermittlung in Anspruch zu nehmen.
Über Warenforderungen wären dabei Tratten oder Quittungen auszuschreiben.
Ist Zahlung nicht zu erlangen, so bieten sofortige Protestierung und gerichtliche
Einklagung mit Rücksicht auf die erwähnten dem Schuldner eingeräumten
gesetzlichen Erleichterungen wenig Aussicht auf Erfolg. Wird trotzdem eine
gerichtliche Interessenvertretung gewünscht, so wäre erforderlich, sich an den
Vorsteher der hiesigen Anwaltskammer (Bätonnier) Herrn Theodor, Rue du
Commerce 118, Brüssel, zu wenden, der die Angelegenheit einem deutsch
sprechenden Anwalt überweisen würde.