ENGLAND
Inhalt im einzelnen
*) Anm.: Der Ausdruck »bill of exchange“ läßt sich nur mit .Wechsel“ wiedergeben, er
umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks.
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Schema des neuen Akzepts.
Wieder akzeptiert auf Grund der Verordnung für £
(Hier ist die erhöhte Summe einzurücken)
Unterschrift
Datum
In Erwägung, daß auf Grund des Zahlungsaufschiebungsgesetzes von
1914 Seine Majestät die Befugnis hat, durch Verordnung die Hinausschiebung
der Zahlung von Wechseln oder Handelspapieren oder von anderen Zahlungen
auf Grund eines Vertrages in demjenigen Umfange auf diejenige Zeit und vor
behaltlich derjenigen Bedingungen oder sonstigen Vorschriften anzuordnen, wie
dies in der Verordnung spezifiziert werden mag;
In fernerer Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß — abgesehen von den
in Unserer Verordnung vom zweiten August eintausendneunhundertundvierzehn
über die Hinausschiebung der Zahlung gewisser Wechsel getroffenen Anord
nungen — anderweite Vorkehrungen zum Zwecke solcher Hinausschiebung von
Zahlungen getroffen werden;
Aus diesen Erwägungen haben Wir es für angebracht erachtet, mit Ge
nehmigung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu
erlassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt:
Soweit nicht nachfolgend entgegenstehende Bestimmungen enthalten sind,
sind alle Zahlungen, welche vor Erlaß dieser Verordnung fällig und zählbar
waren, oder die an irgendeinem Tage vor Beginn des vierten September ein-
tausendneunhundertundvierzehn fällig und zahlbar werden mit Bezug auf einen
Wechsel*) (einen Sichtscheck oder Sichtwechsel), der vor Beginn des vierten
August eintausendneunhundertundvierzehn gezogen war oder mit Bezug auf
ein Handelspapier (bei dem es sich nicht um einen Wechsel handelt), welches
vor dieser Zeit ausgestellt ist oder mit Bezug auf irgendeinen vor dieser Zeit
geschlossenen Vertrag einen Kalendermonat nach demTage, an dem die
Zahlung ursprünglich geschuldet und zahlbar war, beziehungsweise am
vierten September eintausendneunhundertundvierzehn, je nachdem das eine oder
andere Datum das spätere ist, an Stelle desjenigen Tages, an welchem die
Zahlung ursprünglich zu leisten war, fällig und zahlbar sein.
Derartig hinausgeschobene Zahlungen sollen jedoch, wenn sie nicht
anderweitig Zinsen bringen und wenn eine besondere Zahlungsaufforderung
erfolgt und Zahlung verweigert wird, vom vierten August eintausendneunhundert-
undvierzehn Zinsen tragen, wenn sie vor diesem Tage fällig und zahlbar werden,
und wenn sie an oder nach diesem Tage fällig und zahlbar werden, von dem
Tage ab, an welchem die Fälligkeit und Zahlbarkeit eintritt, und zwar zum
Diskontsatz der Bank von England am siebenten August eintausendneunhundert-