Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
*) Anm.: Der Ausdruck »bill of exchange“ läßt sich nur mit .Wechsel“ wiedergeben, er 
umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks. 
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Schema des neuen Akzepts. 
Wieder akzeptiert auf Grund der Verordnung für £ 
(Hier ist die erhöhte Summe einzurücken) 
Unterschrift 
Datum 
In Erwägung, daß auf Grund des Zahlungsaufschiebungsgesetzes von 
1914 Seine Majestät die Befugnis hat, durch Verordnung die Hinausschiebung 
der Zahlung von Wechseln oder Handelspapieren oder von anderen Zahlungen 
auf Grund eines Vertrages in demjenigen Umfange auf diejenige Zeit und vor 
behaltlich derjenigen Bedingungen oder sonstigen Vorschriften anzuordnen, wie 
dies in der Verordnung spezifiziert werden mag; 
In fernerer Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß — abgesehen von den 
in Unserer Verordnung vom zweiten August eintausendneunhundertundvierzehn 
über die Hinausschiebung der Zahlung gewisser Wechsel getroffenen Anord 
nungen — anderweite Vorkehrungen zum Zwecke solcher Hinausschiebung von 
Zahlungen getroffen werden; 
Aus diesen Erwägungen haben Wir es für angebracht erachtet, mit Ge 
nehmigung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu 
erlassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt: 
Soweit nicht nachfolgend entgegenstehende Bestimmungen enthalten sind, 
sind alle Zahlungen, welche vor Erlaß dieser Verordnung fällig und zählbar 
waren, oder die an irgendeinem Tage vor Beginn des vierten September ein- 
tausendneunhundertundvierzehn fällig und zahlbar werden mit Bezug auf einen 
Wechsel*) (einen Sichtscheck oder Sichtwechsel), der vor Beginn des vierten 
August eintausendneunhundertundvierzehn gezogen war oder mit Bezug auf 
ein Handelspapier (bei dem es sich nicht um einen Wechsel handelt), welches 
vor dieser Zeit ausgestellt ist oder mit Bezug auf irgendeinen vor dieser Zeit 
geschlossenen Vertrag einen Kalendermonat nach demTage, an dem die 
Zahlung ursprünglich geschuldet und zahlbar war, beziehungsweise am 
vierten September eintausendneunhundertundvierzehn, je nachdem das eine oder 
andere Datum das spätere ist, an Stelle desjenigen Tages, an welchem die 
Zahlung ursprünglich zu leisten war, fällig und zahlbar sein. 
Derartig hinausgeschobene Zahlungen sollen jedoch, wenn sie nicht 
anderweitig Zinsen bringen und wenn eine besondere Zahlungsaufforderung 
erfolgt und Zahlung verweigert wird, vom vierten August eintausendneunhundert- 
undvierzehn Zinsen tragen, wenn sie vor diesem Tage fällig und zahlbar werden, 
und wenn sie an oder nach diesem Tage fällig und zahlbar werden, von dem 
Tage ab, an welchem die Fälligkeit und Zahlbarkeit eintritt, und zwar zum 
Diskontsatz der Bank von England am siebenten August eintausendneunhundert-
	        
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