Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

*)  Anra.:  Der  Ausdruck  „bill  of  exchange“  läßt  sich  nur  mit  „Wechsel“  wiedergeben,  er
umfaßt  aber  Wechsel  im  eigentlichen  Sinne  und  Schecks.

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ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

die  in  neutralen  oder  britischen  Gebieten  sich  niedergelassen  haben.
Verboten  ist  nur  der  Handel  mit  einer  in  Feindesland  ansässigen  Firma.
3.  Wenn  eine  Firma  mit  dem  Hauptgeschäft  in  Feindesland  ein  Zweiggeschäft ­
  im  neutralen  oder  britischen  Gebiete  hat,  so  ist  der  Handel  mit
dem  Zweiggeschäft,  abgesehen  von  Verboten  in  besonderen  Fällen,  zulässig, ­
  solange  er  mit  dem  Zweiggeschäft  in  gutem  Glauben  geschieht
und  darin  kein  Geschäft  mit  dem  Hauptgeschäfte  begriffen  ist.
4.  Geschäftsabschlüsse,  die  vor  Ausbruch  des  Krieges  mit  in  Feindesland
ansässigen  Firmen  abgeschlossen  sind,  dürfen  während  der  Dauer  des
Krieges  nicht  ausgeführt  werden;  Zahlungen,  die  daraufhin  zu  erfolgen
hätten,  dürfen  an  solche  Firmen  während  des  Krieges  nicht  geleistet
werden.  Falls  aber  nur  Zahlungen  für  bereits  gelieferte  Waren  oder  für
bereits  geleistete  Dienste  zu  machen  sind,  steht  diesen  Zahlungen  nichts
entgegen.  Ob  vor  dem  Kriege  eingegangene  Abschlüsse  aufgeschoben
oder  beendigt  sind,  ist  eine  Rechtsfrage,  die  von  besonderen  Umständen
abhängen  kann;  in  Zweifelsfällen  müssen  britische  Firmen  ihre  Rechtsbeistände ­
  zu  Rate  ziehen.  Diese  Ausführungen  werden  gegeben,  um
Vertrauen  und  Sicherheit  in  den  britischen  Handelsgeschäften  zu  schaffen;
es  muß  aber  der  Regierung  freie  Hand  gelassen  werden,  im  Notfall
strengere  Vorschriften  oder  besondere  Verbote  im  Staatsinteresse  zu  erlassen.

In  Erwägung,  daß  es  mit  Rücksicht  auf  die  kritische  Lage  in  Europa
und  die  dadurch  veranlaßten  finanziellen  Schwierigkeiten  ratsam  erscheint,  daß
die  Zahlung  gewisser  Wechsel,  wie  dies  in  dieser  Verordnung  näher  ausgeführt
ist,  hinausgeschoben  wird.
Aus  dieser  Erwägung  haben  Wir  es  für  angebracht  erachtet,  mit  Zustimmung ­
  Unseres  Geheimen  Rats  diese  Unsere  Königliche  Verordnung  zu  erlassen ­
  und  verkünden  und  verordnen  hiermit  was  folgt:
Wenn  bei  Präsentation  zur  Zahlung  eines  Wechsels*)  —  abgesehen  von
einem  Sichtscheck  oder  Sichtwechsel  —,  welcher  vor  Beginn  des  4.  August  1914
akzeptiert  worden  ist,  der  Akzeptant  durch  einen  Vermerk  auf  der  Vorderseite
des  Wechsels  in  der  unten  angegebenen  Form  den  Wechsel  nochmals  akzeptiert, ­
  so  soll  dieser  Wechsel  für  alle  Zwecke,  einschließlich  der  Haftung  des
Ausstellers  oder  Giranten  oder  einer  anderen  beteiligten  Person  einen  Kalendermonat ­
  nach  dem  Tage  seiner  ursprünglichen  Fälligkeit  anstatt  des  Tages
seiner  ursprünglichen  Fälligkeit  fällig  und  zahlbar  sein.  Der  Wechsel  soll
validieren  für  den  ursprünglichen  Betrag  desselben,  erhöht  um  den  Zinsbetrag,
der  darauf  vom  Tage  des  erneuten  Akzeptes  bis  zu  dem  neuen  Zahlungstage
zum  Bankdiskont  der  Bank  von  England  an  dem  Tage,  an  dem  der  Wechsel
neu  akzeptiert  wird,  zu  berechnen  ist.
            
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