Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

*)  Anm.:  Der  Ausdruck  »bill  of  exchange“  läßt  sich  nur  mit  .Wechsel“  wiedergeben,  er
umfaßt  aber  Wechsel  im  eigentlichen  Sinne  und  Schecks.

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Schema  des  neuen  Akzepts.
Wieder  akzeptiert  auf  Grund  der  Verordnung  für  £
(Hier  ist  die  erhöhte  Summe  einzurücken)
Unterschrift
Datum

In  Erwägung,  daß  auf  Grund  des  Zahlungsaufschiebungsgesetzes  von
1914  Seine  Majestät  die  Befugnis  hat,  durch  Verordnung  die  Hinausschiebung
der  Zahlung  von  Wechseln  oder  Handelspapieren  oder  von  anderen  Zahlungen
auf  Grund  eines  Vertrages  in  demjenigen  Umfange  auf  diejenige  Zeit  und  vorbehaltlich ­
  derjenigen  Bedingungen  oder  sonstigen  Vorschriften  anzuordnen,  wie
dies  in  der  Verordnung  spezifiziert  werden  mag;
In  fernerer  Erwägung,  daß  es  zweckmäßig  ist,  daß  —  abgesehen  von  den
in  Unserer  Verordnung  vom  zweiten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
über  die  Hinausschiebung  der  Zahlung  gewisser  Wechsel  getroffenen  Anordnungen ­
  —  anderweite  Vorkehrungen  zum  Zwecke  solcher  Hinausschiebung  von
Zahlungen  getroffen  werden;
Aus  diesen  Erwägungen  haben  Wir  es  für  angebracht  erachtet,  mit  Genehmigung ­
  Unseres  Geheimen  Rats  diese  Unsere  Königliche  Verordnung  zu
erlassen  und  verkünden  und  verordnen  hiermit  was  folgt:
Soweit  nicht  nachfolgend  entgegenstehende  Bestimmungen  enthalten  sind,
sind  alle  Zahlungen,  welche  vor  Erlaß  dieser  Verordnung  fällig  und  zählbar
waren,  oder  die  an  irgendeinem  Tage  vor  Beginn  des  vierten  September  eintausendneunhundertundvierzehn
  fällig  und  zahlbar  werden  mit  Bezug  auf  einen
Wechsel*)  (einen  Sichtscheck  oder  Sichtwechsel),  der  vor  Beginn  des  vierten
August  eintausendneunhundertundvierzehn  gezogen  war  oder  mit  Bezug  auf
ein  Handelspapier  (bei  dem  es  sich  nicht  um  einen  Wechsel  handelt),  welches
vor  dieser  Zeit  ausgestellt  ist  oder  mit  Bezug  auf  irgendeinen  vor  dieser  Zeit
geschlossenen  Vertrag  einen  Kalendermonat  nach  demTage,  an  dem  die
Zahlung  ursprünglich  geschuldet  und  zahlbar  war,  beziehungsweise  am
vierten  September  eintausendneunhundertundvierzehn,  je  nachdem  das  eine  oder
andere  Datum  das  spätere  ist,  an  Stelle  desjenigen  Tages,  an  welchem  die
Zahlung  ursprünglich  zu  leisten  war,  fällig  und  zahlbar  sein.
Derartig  hinausgeschobene  Zahlungen  sollen  jedoch,  wenn  sie  nicht
anderweitig  Zinsen  bringen  und  wenn  eine  besondere  Zahlungsaufforderung
erfolgt  und  Zahlung  verweigert  wird,  vom  vierten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
  Zinsen  tragen,  wenn  sie  vor  diesem  Tage  fällig  und  zahlbar  werden,
und  wenn  sie  an  oder  nach  diesem  Tage  fällig  und  zahlbar  werden,  von  dem
Tage  ab,  an  welchem  die  Fälligkeit  und  Zahlbarkeit  eintritt,  und  zwar  zum
Diskontsatz  der  Bank  von  England  am  siebenten  August  eintausendneunhundert-
            
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