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Deklaration als auf die Tarif-Klassifizierung der Waren beziehen, soll dem Ab
sender der Ware in gleicher Weise wie dem Deklaranten zustehen.
Eingaben dieser Art dürfen von dem Absender in deutscher Sprache ab-
gefasst werden.
§ 17.
Die Reklamationsfrist in den im § 16 bezeichneten Angelegenheiten wird
für den Absender wie für den Deklaranten auf zwei Monate festgesetzt werden, ■'
von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung dem Deklaranten mitgeteilt
worden ist.*)
Was die Entscheidungen über die Tarifierung von Waren anlangt, so
werden innerhalb dieser Frist Vorstellungen des Absenders nur dann zugelassen
werden, wenn die streitigen Waren die Zollager noch nicht verlassen haben.
§ 18.
Die deutschen Konsuln in Russland und die russischen Konsuln in Deutsch
land sollen berechtigt sein, die ersteren mit dem russischen Zolldepartement,
die letzteren mit den Vorständen der deutschen Zollbehörden (Provinzial-Steuer
direktor usw.) wegen der vor diesen Behörden schwebenden Zollreklamationen
unmittelbar zu verkehren.
§ 19.
Falls Schaffner, Maschinisten und sonstige Eisenbahnbedienstete eines
■der beiden vertragsehliessenden Teile überführt werden, in den Zügen Schmuggel
waren in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt zu haben, so sollen sie auf An
suchen der zuständigen Zollbehörden des Rechtes, Bahnzüge nach der Grenze
-zu begleiten, verlustig gehen.
§ 20.
Alle Quarantäne- und veterinärpolizeilichen Massregeln, nämlich die Be
schlüsse wegen Schliessung oder Oeffnung der Grenze für irgendeine Warengattung
oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen,
sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragsehliessenden
Teile dem andern mitgeteilt werden.
Die örtlichen Massnahmen, die — aus eigener Entschliessung — von dem
Vorstande eines Bezirkes (Landrat in Deutschland, Natschalnik Ujesda, Isprawnik
in Russland) getroffen werden, sollen unmittelbar den betreffenden Vorständen
der Bezirke des anderen Landes mitgeteilt werden. Diese Mitteilung soll zugleich
die Gründe der Massregel enthalten, soweit nicht die Beschaffenheit derselben
ihre Mitteilung überflüssig macht.
*) Fristen für Beschwerden gegen Entscheidungen der Zollämter und der weiteren
Instanzen in Tarifangelegenlieiten und gegen die Verhängung von Strafen für die
Verletzung der Regeln über die Besichtigung der Waren.
Infolge der von einigen Zollämtern aufgeworfenen Frage, innerhalb welcher Frist gegen Entscheidungen
■des Zolldepartements und des Finanzministers bezüglich der Anwendung des Tarifs und bezüglich der Strafen
für Verletzung der Regeln über die Besichtigung der Waren seitens des Wareneigentümers oder Warenabsenders
Beschwerde erhoben werden kann, hat das Zolldepartement bekannt gemacht, dass die in dem russisch-
deutschen Vertrage vom 15./28. Juli 1904, Art. 2, Teil IV, Funkt 10, vorgesehene zweimonatige Frist für
Reklamationen des Wareneigentümers oder Absenders, sowohl bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Zoll
ämter wie auch bei solchen gegen Entscheidungen des Zolldepartements und des Finanzministers, mit Bezug
auf die vorgenannten Angelegenheiten Anwendung zu finden hat (C. 07, Nr. 7877).