Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

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Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung  soll  so  ausgelegt  werden,
daß  dadurch  irgendeine  Handlung  verboten  wird,  welche  ausdrücklich  auf  Grund
Unserer  Lizenz  oder  auf  Grund  der  von  Uns  seitens  eines  Staatssekretärs  oder
des  Handelsamts  erteilten  Lizenz  gestattet  ist,  gleichgültig,  ob  derartige  Lizenzen
ausdrücklich  an  bestimmte  Personen  erteilt  sind  oder  ob  sie  derartig  angeordnet
sind,  daß  sie  auf  gewisse  Personengruppen  Anwendung  zu  finden  haben.
Diese  Verordnung  soll  als  die  Verordnung  Nr.  2  betreffend  den
Handelsverkehr  mit  dem  Feinde  bezeichnet  werden.

ln  der  Erwägung,  daß  Wir  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend
Zahlungsaufschub,  vom  Jahre  1914  die  Befugnis  haben,  durch  Verordn‘  S
Hinausschiebung  der  Zahlung  von  Wechseln  oder  anderen  ege  are
oder  den  Aufschub  anderer  Zahlungen  auf  Grund  eines  Ve  rags  m
Umfang  und  für  solche  Zeit  und  unter  solchen  Bedingungen  oder  an  _
Voraussetzungen  anzuordnen,  wie  dies  in  der  Verordnung  nä  er  es  1
werden  mag,
Und  in  der  Erwägung,  daß  Wir  im  Verfolg  dieser  Ermächtigung  in  be
zug  auf  den  Aufschub  von  Zahlungen,  die  fällig  waren,  bevor  Wir  im
zustand  waren  oder  die  fällig  waren  gemäß  Verträgen,  die  vor  dieser  ei  a
geschlossen  waren,  bereits  Verordnungen  unter  dem  6.  August,  12.  Augus  un
3.  September  1914  erlassen  haben  —  Verordnungen,  die  mit  Bezug  au  lese
Verordnungen  als  die  erste,  zweite  und  dritte  allgemeine  Verordnung  bezeic  ne
werden  —,  und  am  2.  August  1914  auch  eine  Verordnung  erlassen  haben,  le
durch  das  gedachte  Gesetz  vom  Jahre  1914,  betreffend  den  Zahlungsaufsc  u  ,
bestätigt  und  als  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassen  angesehen  und  in  dieser
Verordnung  als  die  Wechsel-(Wiederakzeptierungs-)Verordnung  bezeichnet  wir  ,
Und  in  der  Erwägung,  daß  Wir  auf  Grund  des  Zahlungsaufschubs
gesetzes  vom  Jahre  1914  die  Befugnis  haben,  jede  auf  Grund  dieses  ese  zes
erlassene  Verordnung  durch  eine  spätere  Verordnung  abzuändern,  zu  erwei  ern
oder  zu  widerrufen,  ,  ....  .
Und  in  der  Erwägung,  daß  es  unter  den  gegenwärtigen  er  *  nl ®
im  besten  Interesse  unseres  Reiches  liegt,  daß  alle  diejenigen,  we  c  e  J
pflichtungen  zu  erfüllen  in  der  Lage  sind,  dies  unverzüglic  un  so'
es  aber  gleichzeitig  im  Interesse  derjenigen  liegt,  welche  ihren  erp  l
nicht  so  nachkommen  können,  eine  weiter  beschränkte  un  en  S 1
dehnung  des  Zahlungsaufschubs  gemäß  der  genannten  eror  tiung  s
zu  lassen:  haben  Wir  mit  Zustimmung  Unseres  Geheimen  Rats  für  angebracht
erachtet,  diese  Unsere  Königliche  Verordnung  zu  erlassen,  un  ir  v
und  bestimmen  hiermit  was  folgt:  .
1.  Die  erste  allgemeine  Verordnung,  die  durch  Absatz  b  der  zweiten  allgemeinen ­
  Verordnung  ausgedehnt  worden  ist,  soll  unter  Berücksichtigung  der
            
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