Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
29 
Dauer irgendeiner solchen Aufhebung sollen die Bestimmungen, welche im 
Bureau des Secretary erhältlich sind, in Wirkung treten, sollen jedoch nicht 
Anwendung finden auf die Verwaltung von Massen von Personen, welche auf 
Grund der aufgehobenen Verordnungen zahlungsunfähig erklärt sind. 
Sie haben die folgenden Beschlüsse bestätigt: 
1. Daß gemäß Verordnung 178a die Wirksamkeit der Verordnungen 160 
«nd 162 bis 176, beide inkl., bis auf weiteres aufgehoben wird. 
2. Daß die Verordnungen 10 und 18 soweit als nötig abgeändert werden, 
u m die Vorschriften der Bestimmungen auf Grund der Verordnung 178 a zur 
Ausführung zu bringen. 
Im Aufträge 
Edward Satterthwaite, 
Secretary C.G.P. 
2. Oktober 1914. 
Neue Verordnung 178 a und dazugehörige Bestimmungen. 
178a. Während der Fortdauer des gegenwärtigen Krieges und während 
6 Monaten nach dessen Beendigung kann das Komitee durch Beschluß von 
Zeit zu Zeit die Wirksamkeit der Verordnungen 160 und 162 bis 176 aufheben, 
eventuell auch nur einige von ihnen und kann ferner eine derartige Aufhebung, 
welche jeweilig in Kraft ist, wieder rückgängig machen und während der 
Dauer irgendeiner solchen Aufhebung sollen die folgenden Bestimmungen in 
Wirkung treten, sollen jedoch nicht Anwendung finden auf die Verwaltung von 
Massen von Personen, welche auf Grund der aufgehobenen Verordnungen 
zahlungsunfähig erklärt sind. _ _ 
1. Wenn ein Mitglied seine Engagements an der Börse bei Fälligkeit 
nicht prompt erfüllt, kann das Komitee nach seinem Gutdünken und nach 
Prüfung der Sachlage jedes einzelnen Falles anordnen, daß seine Engagements 
und Geschäfte gemäß diesen Bestimmungen zur Liquidation gebracht werden. 
Das Komitee kann verlangen, ehe es eine solche Anordnung trifft, daß ihm 
eine genaue Übersicht der Lage vorgelegt wird. 
2. Ein Antrag auf Anordnungen gemäß der vorstehenden Bestimmung 
s °ll in der folgenden Form erfolgen und dem Secretary von dem Mitgliede 
selbst oder von einem anderen Mitgliede, dessen Forderung bei Fälligkeit nicht 
Beglichen wurde, eingereicht werden: 
An das Komitee für allgemeine Angelegenheiten. 
Börse. 
Ich , 
Wf r beantragen Anordnungen gemäß Verordnung 178 a. 
Formular eines Antrags des Mitglieds. 
Ich 
Formular eines Antrags eines Dritten. 
seine mir 
^ gestatten uns, Ihnen mitzuteilen, daß ihre uns gegen- 
über bestehenden Engagements an der Börse nicht erfüllt hat und beantragen 
Anord 
nungen gemäß Verordnung 178 a.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.