Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

3.  Eine  Bekanntmachung  der  von  dem  Komitee  angeordneten  Liquidierung
gemäß  den  vorhergehenden  Bestimmungen  kann  in  der  Börse  zum  Aushang
gebracht,  soll  jedoch  der  Presse  nicht  mitgeteilt  werden.
4.  Einem  in  Liquidation  tretenden  Mitglied  soll  der  Zutritt  zur  Börse  und
der  Abschluß  von  Geschäften  verboten  werden,  bis  seine  Suspension  beendet  ist.
5.  Das  Komitee  kann  nach  Gutdünken  jederzeit  beschließen,  daß  ein  in
Liquidation  tretendes  Mitglied  aufhören  soll,  Mitglied  zu  sein,  in  welchem
Falle  dies,  wie  bisher,  öffentlich  bekannt  gegeben  werden  soll.
6.  Das  Vorgehen  gemäß  §§  4  und  5  dieser  Bestimmungen  soll  auf  Grund
eines  Komiteebeschlusses  erfolgen,  welcher  der  in  der  Verordnung  10  vorgesehenen ­
  Bestätigung  nicht  bedarf.  Verordnung  18  soll  hierauf  keine  Anwendung ­
  finden.
7.  Der  Anhang  zu  diesen  Bestimmungen  bildet  einen  Teil  derselben.
Verordnung  177  und  der  darin  erwähnte  Anhang  37  sollen  auf  Liquidierungen
in  gleicher  Weise  Anwendung  finden,  wie  sie  angewendet  werden  in  Fällen
von  Zahlungsunfähigkeit  in  Gemäßheit  der  aufgehobenen  Verordnungen.
8.  Die  Official  Assignees  (Masseverwalter)  sollen  die  Aktiven  des  liquidierenden
Mitglieds  einziehen  und  an  die  von  dem  Komitee  jeweilig  zu  bestimmenden
Banken  auf  einen  ebenfalls  von  dem  Komitee  zu  bestimmenden  Namen  einzahlen.
  Diese  Aktiven  sollen  gemäß  den  vorliegenden  Bestimmungen  sobald
als  möglich  verteilt  werden.
9.  Gerichtskosten  und  Kosten  der  Verwalter  oder  sonstiger  mit  der  Abwickelung ­
  der  Masse  des  liquidierenden  Mitglieds  betrauter  Personen  sollen  von
dem  für  die  Verteilung  verfügbaren  Betrag  abgezogen  werden.
10.  Die  Masse  des  liquidierenden  Mitglieds  soll  von  den  Official  Assignees
(Masseverwalter)  unter  Aufsicht  und  Anordnung  eines  Komitees  der  Gläubiger
[weiter  unten  Gläubigerkomitee  genannt]  abgewickelt  werden;  dieses  Gläubigerkomitee ­
  wird  in  einer  zu  diesem  Zwecke  von  den  Official  Assignees  (Masseverwalter) ­
  einberufenen  Versammlung  der  Gläubiger  sobald  als  möglich  ernannt
werden.
11.  Offene  Engagements  des  liquidierenden  Mitglieds  sollen  von  den  Official
Assignees  (Masseverwalter)  gemäß  den  Anordnungen  des  Gläubigerkomitees  auf
eine  von  ihm  noch  zu  bestimmende  Weise  und  zu  einer  von  ihm  zu  bestimmenden ­
  Zeit  glattgestellt  werden.
12.  Ansprüche  aus  Verlusten,  welche  daraus  resultieren,  daß  die  offenen
Engagements  nicht  in  Übereinstimmung  mit  den  Official  Assignees  (Masseverwalter) ­
  glattgestellt  worden  sind,  sollen  gegen  die  Masse  nicht  Geltung  haben,
es  sei  denn,  daß  es  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten  anders
entscheidet.
13.  Das  Gläubigerkomitee  die  Official  Assignees  (Masseverwalter)
sollen  dem  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten  über  die  Lage  und  den
Fortschritt  der  Liquidierung  sobald  als  möglich  nach  Beginn  und  auch  am
Ende  jeden  folgenden  Monats  Bericht  erstatten.
            
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