Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  4.
Der  Artikel  1244  Absatz  2  des  code  civil  findet  während  der  Dauer  der
Mobilisation  und  bis  zur  Beendigung  der  Feindseligkeiten  auf  alle  Arten  von
Verfolgungen  und  Vollstreckungen  Anwendung.  Der  Vorsitzende  des  Zivilgerichts ­
  hat  darüber  durch  einstweilige  Verfügung,  die  unbeschadet  der  Berufung
vorläufig  vollstreckbar  ist,  zu  entscheiden.
Artikel  5.
Während  derselben  Zeit  werden  die  Vertragsklauseln,  in  welchen  für
deh  Fall  der  Nichterfüllung  einer  Verpflichtung  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  oder  zu  einem  bestimmten  Termin  ein  Rechtsverlust  vorgesehen  ist,  außer
Kraft  gesetzt,  sofern  diese  Verträge  vor  dem  4.  August  1914  geschlossen
worden  sind.
Ein  besonderer  Erlaß  wird  den  Zeitpunkt  bestimmen,  von  welchem  ab
die  gesamten  Klauseln  wieder  in  Kraft  treten.
Der  Justizminister  hat  am  12.  August  an  die  Ersten  Präsidenten  und
General-Prokuraturen  einen  Runderlaß  betreffend  die  Anwendung  dieses
Erlasses  vom  10.  August  1914  gerichtet,  Amtsblatt  der  Französischen  Republik
Seite  7354  und  7419.

Artikel  1.
Es  wird  eine  Frist  von  90  vollen  Tagen  gewährt  für  die  Zahlung
folgender  Mieten:
E  in  Paris,  jährliche  Mieten  bis  zu  1000  Franks  einschließlich,
2.  in  den  Städten  von  über  100  000  Einwohnern  und  darüber,  jährliche
Mieten  bis  zu  600  Franks  einschließlich,
T  in  den  Städten  von  weniger  als  100  000  Einwohnern  und  mehr  als
5000  Einwohnern,  jährliche  Mieten  bis  300  Franks  einschließlich,
4-  in  den  anderen  Ortschaften,  jährliche  Mieten  bis  100  Franks  einschließlich.
Artikel  2.
Diese  Frist  findet  Anwendung:
E  Von  der  Verkündung  dieses  Erlasses  an  für  die  in  diesem  Zeitpunkt
fällig  gewesenen  und  noch  nicht  gezahlten  Mietsraten,
2-  von  ihrer  Fälligkeit  ab  für  die  seit  der  erwähnten  Verkündung  bis  zum
E  Oktober  1914  fällig  werdenden  Mieten.
Die  im  vorigen  Artikel  festgesetzte  Frist  findet  auch  dann  Anwendung,
We " n  die  Miete  im  voraus  zu  zahlen  ist.
Artikel  3.
Die  Fristverlängerung  von  90  vollen  Tagen  findet  auch  Anwendung
U  Mieter  von  möblierten  Zimmern.
            
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