Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH

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Artikel  1.
Vom  Tage  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  ab  und  bis  zu  dem  Tage,
der  nach  der  Einstellung  der  Feindseligkeiten  festgesetzt  werden  wird,  sind  die
den  französischen  Gesetzen  unterstehenden  Gesellschaften,  die  Departements,  die
Gemeinden  und  die  öffentlichen  Anstalten  befugt,  die  Einlösung  ihrer  Schuldverschreibungen ­
  und  etwaigen  Falls,  die  Auszahlung  der  darauffallenden  Losgewinne ­
  aufzuschieben.
Diese  Befugnis  erstreckt  sich  unterschiedslos:  1.  auf  Schuldverschreibungen,
die  vor  der  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  einzulösen  waren;  2.  auf  diejenigen, ­
  die  innerhalb  60  Tagen  nach  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  eingelöst ­
  werden  müssen.
Die  durch  die  Anleihebedingungen  vorgesehenen  Auslosungen  haben  an
dem  dafür  festgesetzten  Tage,  unter  Vorbehalt  der  oben  in  Absatz  1  erteilten
Befugnis,  die  Einlösung  aufzuschieben,  stattzufinden.  Der  Inhaber  einer  ausgelosten ­
  Schuldverschreibung  kann  verlangen,  daß  die  Tatsache  der  Auslosung
auf  der  Schuldverschreibung  vermerkt  wird.
Der  Inhaber  eines  gezogenen  Losgewinnes  hat  das  Recht,  die  Anerkennung
seiner  Forderung  in  Form  eines  nicht  verzinsbaren  Gutscheins  oder  eines  Vermerks
auf  der  Schuldverschreibung  zu  verlangen.
Die  ausgelosten  Schuldverschreibungen  werden  unter  denselben  Bedingungen
wie  zuvor  verzinst,  und  zwar  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  die  Einlösung  verlangt
werden  kann.  Jedoch  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung  auf  die
Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung,  da  sie  einzulösen  waren,  mit  dem
B  J l, li  1914  aufgehört  hatte.
Artikel  2.
Die  den  französischen  Gesetzen  unterstehenden  Gesellschaften  sind  befugt,
die  Einlösung  ihrer  Aktien  für  den  Zeitraum  und  unter  den  Bedingungen  aufzuschieben, ­
  die  im  vorhergehenden  Artikel  festgesetzt  sind.
Artikel  3.
Während  des  oben  angegebenen  Zeitraums  können  diejenigen  der  oben
Gezeichneten  Gesellschaften,  die  infolge  der  Verhältnisse  außerstande  sein  sollten,
den  Verpflichtungen  aus  ihren  Schuldverschreibungen  nachzukommen,  die  Einosung
  ihrer  Zinsscheine  aufschieben  oder  nur  eine  Abschlagszahlung  auf  den
e G'ag  dieser  Zinsscheine  leisten.
In  diesem  Falle  müssen  sie,  unter  ihrer  Verantwortung  und  unbeschadet
es  Einspruchs  der  Inhaber  der  Schuldverschreibungen  vor  den  Gerichten,  eine
e ntsprechende  Erklärung  vor  dem  Eintragungsamt  ihres  Geschäftssitzes  abgeben,
und  zwar  1.  innerhalb  14  Tage  nach  der  Veröffentlichung  dieser  Verordnung
msichtlich  der  Zinsscheine,  die  vor  dieser  Veröffentlichung  fällig  geworden
waren  oder  innerhalb  dieser  14  Tage  fällig  werden;  2.  hinsichtlich  aller  anderen
insscheine  wenigstens  innerhalb  14  voller  Tage  vor  ihrer  Fälligkeit.
Die  Beträge,  deren  Zahlung  kraft  der  obigen  Bestimmung  aufgeschoben
worden  ist,  sind,  zugunsten  der  Inhaber  der  Schuldverschreibungen,  vom  Tage
er  Fälligkeit  der  Zinsscheine  ab  mit  5  v.  H.  zu  verzinsen.
            
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