Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

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Inhalt  im  einzelnen

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ne  des  §  38  der  Verordnung  vom  30.  November  1914,  Z.  8680/1914
Moratorium  Verordnung),  die  auf  Grund  der  im  §  16  G.-A.  LX111:1912
nahmeverfügungen  im  Kriegsfall  erhaltenen  Ermächtigung  erlassen
ich  für  die  außerordentliche  Sicherstellung  der  Geldforderungen
ln  fest:
|_'.ine  Exekution  zur  Sicherstellung  auf  die  Mobilien  seines  Schuldners
"langen,  der  durch  ein  Dokument,  darunter  ist  ein  unbedingt
",  wenn  auch  noch  nicht  rechtskräftiger  Gerichtsbeschluß  zu  vereist, ­
  daß  er  gegen  seinen  Schuldner  eine  fällige,  wenn  auch  unter
m  fallende  Geldforderung  hat  und  überdies  annehmbar  nachdritte

  Person,  die  im  Namen  des  Schuldners  oder  in  einer  Antsselben
  vorgeht  oder  der  Schuldner  selbst  mit  einer  Handlung
g  die  Befriedigung  seiner  Geldforderung  gefährdet,  oder
der  Schuldner  keinen  ständigen  Wohnsitz  hat,  oder  daß  der
Schuldners,  dessen  Wohnsitz  oder  ständiger  Aufenthalt  im  Außerhalb ­
  der  österreichischen  Grenzen  ist,  wenn  der  Schuldner  in
der  ungarischen  heiligen  Krone  zur  Führung  seiner  Angelegenändigen
  inländischen  entsprechenden  Betrauten  nicht  hat.
nicht  als  ausreichender  Nachweis  der  Gefahr  betrachtet  der
Tatsache,  daß  gegen  den  Schuldner  früher  eine  Exekution  verhgeführt
  worden  ist.
erstellung  von  Geldforderungen,  die  nicht  unter  das  Moratorium
:h  eine  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution  gefordert
'erfügung  einer  solchen  Exekution  schließt  die  Verfügung  einer
•eisen  Exekution  im  Sinne  des  G.-A.  LX:  1881  nicht  aus.
erordentliche  Exekution  zur  Sicherstellung  kann  auch  ohne  Ein-Klage
  verlangt  werden.  Im  übrigen  werden  im  Falle  einer
dentlichen  Exekution  die  entsprechenden  Regeln  der  Exekutionslie
  sicherstellungsweise  Exekution  mit  den  in  dieser  Verordnung
weichungen  angewendet.
1  nn  gegen  den  Schuldner  zugunsten  eines  oder  mehrerer  Gläubiger
liehe  Exekution  zur  Sicherstellung  bereits  vollzogen  wurde,  kann
äubiger,  der  nachweist,  daß  er  gegen  den  Schuldner  eine  fällige
lat,  solange  die  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution
me  Nachweis  der  Wahrscheinlichkeit  der  Gefahr  verlangen,  daß
iliche  sicherstellungsweise  Exekution  auch  zu  seinen  Gunsten

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;r  Gläubiger  in  seinem  Gesuch  erklärt,  daß  er  die  Exekution
on  dem  früheren  Gläubiger  bereits  gepfändeten  Mobilien  zu
verfügt  das  Gericht  die  außerordentliche  sicherstellungsweise
laß  sie  ohne  Exmittierung  eines  Vollziehers  durch  die  Auf-Superpfändung
  auf  das  bereits  vorhandene  Pfändungsprotokoll
:rde.  Von  der  zugunsten  eines  späteren  Gläubigers  erfolgten
            
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