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Nachtrag (12. Dezember 1914)
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Inhalt im einzelnen
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ne des § 38 der Verordnung vom 30. November 1914, Z. 8680/1914
Moratorium Verordnung), die auf Grund der im § 16 G.-A. LX111:1912
nahmeverfügungen im Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung erlassen
ich für die außerordentliche Sicherstellung der Geldforderungen
ln fest:
|_'.ine Exekution zur Sicherstellung auf die Mobilien seines Schuldners
"langen, der durch ein Dokument, darunter ist ein unbedingt
", wenn auch noch nicht rechtskräftiger Gerichtsbeschluß zu vereist,
daß er gegen seinen Schuldner eine fällige, wenn auch unter
m fallende Geldforderung hat und überdies annehmbar nachdritte
Person, die im Namen des Schuldners oder in einer Antsselben
vorgeht oder der Schuldner selbst mit einer Handlung
g die Befriedigung seiner Geldforderung gefährdet, oder
der Schuldner keinen ständigen Wohnsitz hat, oder daß der
Schuldners, dessen Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Außerhalb
der österreichischen Grenzen ist, wenn der Schuldner in
der ungarischen heiligen Krone zur Führung seiner Angelegenändigen
inländischen entsprechenden Betrauten nicht hat.
nicht als ausreichender Nachweis der Gefahr betrachtet der
Tatsache, daß gegen den Schuldner früher eine Exekution verhgeführt
worden ist.
erstellung von Geldforderungen, die nicht unter das Moratorium
:h eine außerordentliche sicherstellungsweise Exekution gefordert
'erfügung einer solchen Exekution schließt die Verfügung einer
•eisen Exekution im Sinne des G.-A. LX: 1881 nicht aus.
erordentliche Exekution zur Sicherstellung kann auch ohne Ein-Klage
verlangt werden. Im übrigen werden im Falle einer
dentlichen Exekution die entsprechenden Regeln der Exekutionslie
sicherstellungsweise Exekution mit den in dieser Verordnung
weichungen angewendet.
1 nn gegen den Schuldner zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger
liehe Exekution zur Sicherstellung bereits vollzogen wurde, kann
äubiger, der nachweist, daß er gegen den Schuldner eine fällige
lat, solange die außerordentliche sicherstellungsweise Exekution
me Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Gefahr verlangen, daß
iliche sicherstellungsweise Exekution auch zu seinen Gunsten
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;r Gläubiger in seinem Gesuch erklärt, daß er die Exekution
on dem früheren Gläubiger bereits gepfändeten Mobilien zu
verfügt das Gericht die außerordentliche sicherstellungsweise
laß sie ohne Exmittierung eines Vollziehers durch die Auf-Superpfändung
auf das bereits vorhandene Pfändungsprotokoll
:rde. Von der zugunsten eines späteren Gläubigers erfolgten