Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Die Grundbesitzer. 
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herrschend war, und dass die Bauern der Regel nach nicht 
Eigenthümer, sondern Pächter waren. Es war den Engländern 
lange vor den continentalen Völkern gelungen, den Bauer 
bürgerlich frei zu machen, aber ökonomische Folgen des 
Feudalismus hielten sich dort um so länger. Die Aufhebung 
der Leibeigenschaft und Erbunterthänigkeit ist längst voll- 
zogen, — die Schaffung eines wirklichen Bauernstandes mit 
Grundeigenthum aber um so schwieriger geworden. „Free 
trade in Land“ verlangen heute Cobden’s Schüler — wir 
sehen, dass diese Frage, zu deren Lösung das 19. Jahrhundert 
berufen scheint, gleich den meisten grossen socialen Fragen 
der Gegenwart, um die Mitte des vorigen Jahrhunderts bereits 
veboren war 1). 
Arthur Young, Political Arithmetic; added a memoir on the .corn 
trade by governor Townall. London 1774; und 
E. Nasse, Mittelalterliche Feldgemeinschaft und Einhegungen des 
16. Jahrhunderts in England. Bonn 1869; 
die für weitere Studien über diesen Gegenstand wichtig sind. 
') Es handelt sich offenbar um zwei Fragen: 
l. um Einrichtungen, die den Landerwerb erleichtern und dadurch die 
Concentration des Grundbesitzes vermindern; . 
2. um Einrichtungen, welche das Recht der Pächter bessern, diese sichern 
und zu Meliorationen befähigen. 
Für Jeden, der radicalen Umwälzungen abhold ist, müsste die zweite 
Frage als die zur Zeit praktisch wichtigste erscheinen, umsomehr, al®*gut- 
situirte Pächter auch einen starken und gesunden Bauernstand repräsen- 
tiren können und die Allgemeinheit des Pachtsystems die bei uns so be- 
klagenswerthe Ueberschuldung der landwirthschafttreibenden Grundbesitzer 
erschwert. S. darüber W.E. Bear: The Relations of Landlord and Tenant 1876 
(Cobden Club Brochüre). Ueber das bestehende Recht in Bezug auf Grund- 
eigenthum und seine Vererbung sind die Four Reports on Real Property 
1829, 1830, 1832 und 1838 zu vergleichen. — Es geht daraus hervor, dass 
in einzelnen Theilen Englands das Primogeniturerbrecht nicht besteht, 
dass das Recht äusserst verwickelt und den Rechtsgelehrten selbst theil- 
weise unklar ist; dass insbesondere der gänzliche Mangel öffentlicher 
Grundbücher eine schwer empfundene Quelle von rechtlichen Schwierig- 
keiten ist (s, report 2). Interessant sind auch die Auseinandersetzungen 
im 8. report über die verschiedenen Arten von Land tenure und der Grund- 
satz, dass formell kein Unterthan Grundeigenthümer sein kann, son- 
dern Jeder einen superior Lord haben muss — eine feudale Anschauung,
	        
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