Full text : Einführung in die Kriegswirtschaftslehre

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Pflicht  der  Großgrundbesitzer  ansehn,  daß  ein
Teil  der  Bodenfläche  an  die  bodenlose  Agrarbevölkerung ­
  abgegeben  werde.  Wir  sehen  denn
auch  in  Rumänien  die  Bodenreform  auf  dem
Marsche,  ebenso  in  England,  wo  bekanntlich  Lloyd
George  für  sie  eintritt.  Wenn  solche  Ideen  in
Friedenszeiten  einen  großen  Einfluß  ausüben,  um
wie  viel  mehr  in  Kriegszeiten,  wenn  der  eine
kriegführende  Teil  durch  Versprechungen  hinsichtlich ­
  zukünftiger  Parzellierungen  einen  Teil
der  gegnerischen  Bevölkerung  auf  seine  Seite  zu
bringen  vermag,  sowie  man  die  eigenen  Leute
durch  Versprechungen  anzuspornen  vermag.  Es
wurde  in  der  letzten  Zeit  immer  schwerer  Kriegsbegeisterung ­
  zu  erregen,  weil  der  Kriegsgewinn
für  breite  Massen  nicht  unmittelbar  genug  zutage
trat.  Am  offenbarsten  war  meist  nur,  daß  die
Lieferanten  von  Kanonen  und  anderem  Kriegsmaterial ­
  riesige  Gewinne  einstreichen  konnten.
Wenn  man  wieder,  wie  ehedem  Bauernhufen  an
die  Sieger  verteilt,  wird  der  Einzelne,  ähnlich  wie
in  alten  Zeiten,  aus  patriotischen  und  egoistischen
Gründen  in  den  Kampf  ziehen.  Manche  österreichische ­
  und  ungarische  Politiker  weisen  darauf
hin,  wie  wichtig  für  Oesterreich-Ungarn  die
Lösung  der  Agrarfrage  sei,  in  Bosnien  vor  allem
jene  der  Kmetenfrage,  damit  nicht  eines  Tages
die  Russen  und  Serben  als  Befreier  der  armen
agrarischen  Bevölkerung  sich  einen  Anhang  im
eigenen  Lande  zu  verschaffen  wüßten.
Nur  nebenbei  möchte  ich  die  Zerstörungen
erwähnen,  welche  der  Krieg  zur  Folge  haben  kann.
Sie  bleiben  meist  in  engen  Grenzen  und  pflegen
sich  auf  einen  relativ  engen  Bereich  zu  beschränken. ­
  Zerstörte  Häuser  und  Fabriken  pflegen  bald
wieder  neu  zu  erstehen.  Nur  wenn  ein  Land  bereits ­
  im  Niedergang  begriffen  ist,  können  solche
Zerstörungen  dauernde  Lähmungen  im  Gefolge
haben.
3.  Einfluß  auf  den  Warenabsatz.
Durch  Kriegserfolge  oder  entsprechende  militärische ­
  Pressionen  kann  man  aber  auch  den
Warenabsatz  fördern.  Ein  überaus  krasses  Beispiel, ­
  ist  der  im  XIX.  Jahrhundert  geführte  Opiumkrieg. ­
  Einer  der  chinesischen  Kaiser  sah  ein,  daß
sein.  Volk  unter  dem  Opiumgenuß  zugrunde  gehe.
Opium  wirkt  bekanntlich  unvergleichlich  zerstörender ­
  als  Alkohol.  Er  verbot  also  den  Opiumimport.
Dadurch  wurden  vor  allem  englische  Kaufleute
betroffen,  die  das  Opium  aus  Indien  importierten.
Es  wurde  nun  das  Gesetz  umgangen  und  Opium
eingeschmuggelt.  Dies  veranlaßte  die  chinesische
Regierung  zu  einem  energischen  Schritt.  Es  wurde
gegen  die  Schmuggler  eingeschritten  und  eine
größere  Quantität  Opium  ins  Meer  geworfen.
Die  Engländer  intervenierten  zugunsten  der
Schmuggler.  Es  kam  zu  einem  Notenwechsel.  Das
Ergebnis  war  ein  Krieg,  in  welchem  die  Engländer
nicht  nur  Schadenersatz  für  die  Schmuggler  erlangten, ­
  sondern  auch  die  Opiumeinfuhr  durchsetzten. ­
  Es  gab  damals  zahlreiche  englische  Politiker, ­
  welche  in  diesem  Kriegserfolg  eine  unerhörte

Verletzung  jeglicher  Moral  erblickten.  Wurde  doch
eine  um  dasWohl  des  Volkes  besorgte  Regierung
gezwungen,  die  Verseuchung  desselben  durch  ein
gefährliches  Gift  zuzugestehen.
Aber  ein  Staat  kann  seine  Macht  noch  weiter
ausnützen,  indem  er  von  einem  anderen  Staate
z.  B.  geradezu  verlangt,  daß  er  bestimmte  Waren
von  seinen  Bürgern  kaufe.  Eine  derartige  diplomatische ­
  Aktion  hat  Oesterreich-Ungarn  den
Serben  gegenüber  unternommen,  ln  den  Forderungen, ­
  welche  Oesterreich-Ungarn  am  5.  April
1906  gegenüber  Serbien  geltend  machte,  heißt
es:  «Um  zu  einem  billigen  Ausgleich  zu  gelangen, ­
  stellt  daher  die  österreichisch-ungarische
Delegation  folgende  Forderungen  fest:
1.  tunlichste  Vereinfachung  der  Tarifsystematik; ­

2.  sorgfältige  Revision  des  Tariftextes  .  .  .
3.  Vereinbarung  der  künftigen  Zollquote  .  .
4.  Sicherstellung  des  Prinzips,  daß  bei  staatlichen ­
  Lieferungen  die  österreichischen  und  ungarischen ­
  Erzeugnisse  bei  Parität  von  Preis  und
Qualität  nicht  ausgeschaltet  werden.  Letzteres
hätte  namentlich  zu  gelten,  bezüglich  der  eben  im
Zuge  befindlichen  Frage  der  Lieferung  von  Geschützen, ­
  sowie  bezüglich  der  Zuwendung  der
Salzlieferungen,  in  welch  beiden  Fragen  weder
Preis  noch  auch  Qualität  zu  Ungunsten  der  Erzeugnisse ­
  Oesterreich-Ungarns  berufen  werden
können.»  Wir  sehen,  wie  die  ersten  Forderungen
sichauf  Punkte  beziehen,  welche  in  Verträgen  seit
jeher  geregelt  werden,  Punkt  4  dagegen  stellt
eine  weitgehende  Einschränkung  der  freien  Entschließung ­
  dar.  In  der  ersten  Hälfte  handelt  es
sich  noch  um  Feststellung  eines  Lieferungsgrundsatzes, ­
  im  zweiten  dagegen  um  Einführung  eines
Kaufzwanges.
Die  Serben  waren  bereit,  in  allen  Punkten
zuzustimmen,  nur  bezüglich  der  Anschaffung  der
Artillerie  und  des  Artilleriematerials  weigerten  sie
sich  und  erklärten,  «durch  das  fachmännische  Gutachten ­
  der  Artilleriekommission  gebunden  zu  sein».
ln  einem  späteren  Schreiben  heißt  es  nochmals: ­
  «Die  königliche  Regierung  behält  sich
daher  das  Recht  vor,  die  Kanonen-  und  Munitionsbestellung ­
  dann  und  dort  zu  placieren,  wann
und  wo  dies  die  Staatsinteressen  erfordern.»
Die  serbische  Antwortnote  wies  insbesondere ­
  darauf  hin,  daß  die  serbische  Regierung  der
österreichischen  und  ungarischen  Industrie  Lieferungen ­
  im  Betrage  von  26  Millionen  Dinars  in
Aussicht  stelle,  d.  h.  von  50 0 / o  aller  bevorstehenden ­
  Staatsbestellungen.  Bekanntlich  folgte  ein
Zollkrieg,  in  dem  es  Oesterreich  nicht  gelang,
den  Sieg  über  Serbien  davonzutragen.  Wir
sehen,  was  ein  Staat  heutzutage  überhaupt
von  einem  anderen  fordern  kann.  Wir  können
uns  selbstverständlich  auch  Friedensverträge
denken,  in  denen  der  eine  Staat  vom  anderen
bestimmte  Waren  zu  beziehen  sich  verpflichtet.
            
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