Object: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

30 
Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand. 
oder Verämleniiig bestehender Züge, das Anhalten auf 
einzelnen Stationen, die Ausgabe bestimmter Billetsorteii 
— Retourbillets 3. Classe — die Einrichtung bedeckter Warte 
räume für die Passagiere, dahin gerechnet. 
Festgehalten wird als Grundsatz, dass nicht schon das 
Interesse einzelner Individuen sondern nur ein Bedürfniss 
von wirklich öffentlichem Character zum Einschreiten berech 
tigt, und dass Rücksicht zu nehmen ist auf die Cesammt- 
situation der betreffenden Eisenbahn und ihrer Verkehrs 
einrichtungen. 
Die Zahl der in Bezug auf diese Bestimmung vorgekom- 
menen Beschwerdefälle ist gering, aber dies beseitigt nicht 
die principielle Bedeutung der ersteren, welche eben dahin 
geht, dass die Eisenbahnen durch die hierfür bestimmte 
staatliche Behörde zu Einrichtungen in dem angedeuteten 
weiten Umfange gezwungen werden können. 
Die Gewährung Besoiideie Berücksichtigung erfordert die Frage der 
directer Tarife. ® 
directen larife. Die erwähnten, durch das Gesetz von 1873 
der Eisenbahncommission in Betreff derselben beigelegten 
Befugnisse gehen offenbar sehr weit, und wenn Cohn 
in seinem erwähnten Werke diese Vorschriften nur als 
formelle, die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des 
Gesetzes von 1854 ergänzende Einzelheiten charakterisirt *)? 
so erscheint damit doch deren Bedeutung nicht hinreichend 
gewürdigt. In der That dürfte kaum in einem andern Lande 
eine Staatsbehörde die gleiche Befugniss haben, wenn auch 
nur auf Anrufen einer betheiligten Eisenbahn oder Canalgesell' 
Schaft, den Privatbahnen für die directen Tarife die Route, den 
Gesammtsatz und den Vertheilungsmodus vorzuschreiben. Die 
Einschränkung, dass keine Bahn geringere Meileneinheitssätze 
anzunehmen braucht, als sie auf der Concurrenzroute be 
zieht, hat nur wenig Werth: denn sie findet überhaupt nur 
*) Cohn, Untersuchungen über die Englische Eisenbahnpolitik, 
Band I. S. 354.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.