Object: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

a) die Zahlungen des Schuldners oder dritter Personen, die sich 
offenbar auf die versicherten Forderungen beziehen, Rück» 
lieferungen, aufrechenbare Forderungen und Skonti, die der 
Schuldner abzuziehen berechtigt war; 
b) der Erlös aus Sicherheiten und anderweitigen Versicherungen, 
die für die versicherten Forderungen bestehen; 
c) sonstige nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit geleistete Zah- 
lungen des Schuldners und Zahlungen des Schuldners und dritter 
Personen auf Forderungen aus Warenlieferungen mit dem Teil, 
der nach verhältnismäßiger Aufteilung unter die versicherten 
und unversicherten Forderungen aus Warenlieferungen auf die 
versicherten Forderungen entfällt. 
8 9. 
In Höhe der von der Gesellschaft auf Grund des Versicherungs- 
vertrages geleisteten Zahlungen gehen die Ansprüche des Versiche- 
rungsnehmers gegen den ausländischen Schuldner auf sie über. 
8 10. 
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage können nur mit 
Zustimmung der Gesellschaft abgetreten werden. Die Gesellschaft 
stellt in diesem Falle für den Versicherungsnehmer ein Deckungs- 
schreiben zur Verwendung bei dem Geldgeber aus. 
SE 
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nach den Versiche- 
rungsbedingungen ihm obliegenden Pflichten, so ist die Gesellschaft 
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Handelt es sich um eine 
Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles, so soll die Befrei: 
ung nur dann eintreten, wenn die Verletzung auf Vorsatz oder grober 
Fahrlässigkeit beruht. 
Die Gesellschaft ist ferner von der Verpflichtung zur Leistung 
frei, wenn der Anspruch auf die abgelehnte Leistung nicht innerhalb 
einer Frist von sechs Monaten schiedsgerichtlich ($ 12) geltend ge- 
macht wird, nachdem die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer und 
gegebenenfalls auch dem Geldgeber gegenüber den erhobenen An- 
spruch unter Hinweis auf diese Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. 
Dem Geldgeber gegenüber kann sich die Gesellschaft auf die vor: 
stehenden Bestimmungen nicht berufen, unbeschadet ihrer Regreß- 
ansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 
5:12. 
Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien, insbesondere auch über 
die Frage, ob der Versicherungsfall vorliegt, entscheidet ein Schieds- 
gericht, für das jede Partei ein Mitglied ernennt, und dessen Vor: 
IQ
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.