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Lebens zu entziehen, sie durchaus selbständig, sicher und
unangreifbar zu machen und ihre Fortentwicklung zu
fördern. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bestände
der Kassen in mündelsicheren Papieren anzulegen. Sie
zieht am Ende jeden Jahres eine Bilanz; der jährliche
Verlust, der durch die sehr erhebliche Differenz zwischen
den gutgeschriebenen und den vereinnahmten Zinsen entsteht,
sowie sämtliche Verwaltungskosten werden ihr
statutengemäß von der Firma wieder erstattet. Für Kursdifferenzen
besteht ein Ausgleiehsfonds in der Invalidenkasse,
deren Mittel lediglich durch Aufwendungen der
Firma aufgebracht werden.
Die Mitwirkung des Ältestenrats erstreckt sich
auf die jährliche Revision der Bestände der Kassen und
— das ist nun seine wichtigste Aufgabe — auf die Aufsicht
über die Befolgung der statutgemäßen Verpflichtungen
der Sparer. Diesen wird an jedem Lohntage die
entsprechende Spareinlage bei der Auszahlung des Lohnes
einbehalten. An den Lohntagen vor Ostern und Pfingsten,
vor und nach Weihnachten brauchen keine Einlagen gemacht
zu werden. Wünscht ein Arbeiter Geld aus der obligatorischen
Sparkasse zu entnehmen, so hat er einen Antrag auf
Rückzahlung mit einer Angabe darüber, zu welchem Zwecke
das Geld verwendet werden soll, bei dem Ältestenräte zu
stellen. Dieser tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet
endgültig, darüber, ob dem Gesuche stattgegeben
werden soll oder nicht. Die Genehmigung zur Auszahlung
darf indes nicht verweigert werden, wenn das
Geld zum Erwerb eines Hauses oder zur Anschaff ung von
Heiratsgut verwandt werden soll. Selbstverständlich erfolgt
die Auszahlung sofort beim Verlassen der Arbeit.
Die Entscheidungen über die Bewilligung der Anträge
erfolgen im übrigen nach gründlicher Prüfung der persönlichen
und häuslichen Verhältnisse der Antragsteller.
Bei aller Anerkennung des augenblicklich vorhandenen
Geldbedürfnisses und einem eben nur möglichen Entgegenkommen
den Sparern gegenüber achtet man streng
darauf, daß die Kasse nicht unnötigerweise in Anspruch
genommen wird. In Fällen der Hot, bei langer Krankheit,
bei Heilverfahren, auch bei großem Kindersegen und
anderen triftigen Gründen mehr werden die beantragten
Summen ohne weiteres ausbezahlt. Ist der Antragsteller
nach Ansicht des Ältestenrats aber in der Lage, im Laufe