Full text : Die Fabriksparkasse

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Lebens  zu  entziehen,  sie  durchaus  selbständig,  sicher  und
unangreifbar  zu  machen  und  ihre  Fortentwicklung  zu
fördern.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Bestände
der  Kassen  in  mündelsicheren  Papieren  anzulegen.  Sie
zieht  am  Ende  jeden  Jahres  eine  Bilanz;  der  jährliche
Verlust,  der  durch  die  sehr  erhebliche  Differenz  zwischen
den  gutgeschriebenen  und  den  vereinnahmten  Zinsen  entsteht, ­
  sowie  sämtliche  Verwaltungskosten  werden  ihr
statutengemäß  von  der  Firma  wieder  erstattet.  Für  Kursdifferenzen ­
  besteht  ein  Ausgleiehsfonds  in  der  Invalidenkasse, ­
  deren  Mittel  lediglich  durch  Aufwendungen  der
Firma  aufgebracht  werden.
Die  Mitwirkung  des  Ältestenrats  erstreckt  sich
auf  die  jährliche  Revision  der  Bestände  der  Kassen  und
—  das  ist  nun  seine  wichtigste  Aufgabe  —  auf  die  Aufsicht ­
  über  die  Befolgung  der  statutgemäßen  Verpflichtungen ­
  der  Sparer.  Diesen  wird  an  jedem  Lohntage  die
entsprechende  Spareinlage  bei  der  Auszahlung  des  Lohnes
einbehalten.  An  den  Lohntagen  vor  Ostern  und  Pfingsten,
vor  und  nach  Weihnachten  brauchen  keine  Einlagen  gemacht
zu  werden.  Wünscht  ein  Arbeiter  Geld  aus  der  obligatorischen ­
  Sparkasse  zu  entnehmen,  so  hat  er  einen  Antrag  auf
Rückzahlung  mit  einer  Angabe  darüber,  zu  welchem  Zwecke
das  Geld  verwendet  werden  soll,  bei  dem  Ältestenräte  zu
stellen.  Dieser  tritt  nach  Bedarf  zusammen  und  entscheidet ­
  endgültig,  darüber,  ob  dem  Gesuche  stattgegeben
werden  soll  oder  nicht.  Die  Genehmigung  zur  Auszahlung ­
  darf  indes  nicht  verweigert  werden,  wenn  das
Geld  zum  Erwerb  eines  Hauses  oder  zur  Anschaff  ung  von
Heiratsgut  verwandt  werden  soll.  Selbstverständlich  erfolgt ­
  die  Auszahlung  sofort  beim  Verlassen  der  Arbeit.
Die  Entscheidungen  über  die  Bewilligung  der  Anträge
erfolgen  im  übrigen  nach  gründlicher  Prüfung  der  persönlichen ­
  und  häuslichen  Verhältnisse  der  Antragsteller.
Bei  aller  Anerkennung  des  augenblicklich  vorhandenen
Geldbedürfnisses  und  einem  eben  nur  möglichen  Entgegenkommen ­
  den  Sparern  gegenüber  achtet  man  streng
darauf,  daß  die  Kasse  nicht  unnötigerweise  in  Anspruch
genommen  wird.  In  Fällen  der  Hot,  bei  langer  Krankheit, ­
  bei  Heilverfahren,  auch  bei  großem  Kindersegen  und
anderen  triftigen  Gründen  mehr  werden  die  beantragten
Summen  ohne  weiteres  ausbezahlt.  Ist  der  Antragsteller
nach  Ansicht  des  Ältestenrats  aber  in  der  Lage,  im  Laufe
            
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