Full text : Die Fabriksparkasse

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brechung  von  18  Monaten  konnten  wir  wieder  zu  einer
normalen  Arbeitszeit  zurückkehren,  und  damit  war  es
ganz  selbstverständlich,  daß  auch  das  Statut  der  obligatorischen ­
  Sparkasse  wieder  in  Geltung  trat.  Wir  sind
oft  gefragt  worden,  ob  es  denn  möglich  sei,  die  Zwangssparkasse ­
  lückenlos  durehzuführen.  Ich  glaube,  daß  es
keines  besseren  Beweises  für  diese  Durchführbarkeit  gibt,
als  die  Tatsache,  daß  gegen  die  Wiedereinführung  des
obligatorischen  Sparens  sich  weder  im  Ältestenräte  noch
in  der  Arbeiterschaft  selbst  auch  nur  eine  Stimme  erhob.
Es  hätte  nur  eines  entsprechenden  Antrages  von  15  Vertretern ­
  der  Generalversammlung  der  Arbeiter  bedurft,  um
die  Aufhebung  der  Sparbestimmungen  wenigstens  zur
Diskussion  zu  stellen.  Das  ist  aber  nicht  geschehen.
Auch  Kündigungen  seitens  der  Arbeiter  sind  bei  dieser
Gelegenheit  nicht  erfolgt,  obwohl  bei  dem  in  jedem  Betriebe ­
  vor  kommenden  Wechsel  eine  ganze  Anzahl  Arbeiter
nach  Regelung  der  Arbeitszeit  sich  zum  ersten  Male  dem
Sparzwang  unterwerfen  mußte.
Man  sollte  nun  annehmen,  daß  die  durchweg  günstigen
Erfahrungen,  die  wir  mit  der  obligatorischen  Sparkasse
gemacht  haben,  hier  und  da  zur  Nachahmung  des  Systems
geführt  hätten.  Das  ist  unseres  Wissens  nicht  der  Fall.
Man  hält  unsere  Einrichtung  für  ein  Überbleibsel  aus  der
guten  alten  patriarchalischen  Zeit,  das  künstlich  erhalten
wird,  den  modernen  Anschauungen  aber  zuwiderläuft.
Diese  Ansicht  beruht  auf  einer  ungenauen  Kenntnis  der
Organisation  unserer  Wohlfahrtskassen.  Wenn  zwar  heute
ein  Fabrikant  zu  seinen  Arbeitern  sagte:  ich  beabsichtige
in  meinem  Betrieb  eine  Zwangssparkasse  einzuführen,
so  würde  er  zweifelsohne  auf  den  stärksten  Widerspruch
stoßen.  Unsere  Zwangssparkasse  ist  aber  nur  ein  Glied
in  der  Organisation  unserer  sozialen  Fürsorge,  allerdings
das  wichtigste.  Sie  bildet  die  Grundlage  für  alle  von  der
Firma  zumWohle  der  Arbeiter  getroffenen  Einrichtungen,
deren  Gedeihen  lediglich  auf  ein  Zusammenarbeiten  von
Arbeitgebern  und  Arbeitern  basiert.  Die  Mitarbeit  aller
Arbeiter  an  den  Wohlfahrtseinrichtungen  besteht  aber  in
erster  Linie  in  der  Erfüllung  der  Sparverpflichtung,  und
in  dem  Augenblick,  in  dem  sie  sich  dieser  Pflicht  entzögen, ­
  würde  die  freiwillige  soziale  Fürsorge  der  Firma
im  wesentlichen  ein  Ende  nehmen.  Wie  die  Wirksamkeit
der  einen  Kasse  in  die  der  anderen  übergreift,  davon  will
            
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